Volltext : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 6 (1785))

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ander  fahre  denn  dargegen  aus  dem  Flecken,
und  daß  der  Käuffer  off  leg  sein  guth  Mann=Recht -
  und  Abschiedt  für  sich  und  sein  Weib  und
daß  Sie  der  Leibeygenschafft  halber  vnansprüchig -
  sein.
Vnd  nachdem  biß  anhero  mit  der  Erbschafft
zu  Sennfeld,  so  zwey  Eheleuth  von  einander
sterben,  und  Kind  oder  aber  nit  Kindt  hinter
Jhnen  verlaßen,  nicht  gruͤndliche  oder  bestaͤndige
Ordnung  offgericht  oder  bestättiget  geweßen,
wie  es  in  dergleichen  Faͤllen  soll  gehalten  werden,
haben  wir  vorgemelte  Dorffsherrn  off  dero  von
Sennfeldt  onterthäniges  Bitten,  vuß  entlichen
entschlossen,  und  ist  unser  Meynung  und  Befehl, -
  daß  es  hinfuͤro  damit  gehalten  soll  werden
wie  folgt:
Erstlichen  sollen  sich  zwey  ehelichen  zufammen -
  verpflichten,  und  verheurathen,  so  dann
der  Mann  stirbt  und  sich  das  Weib  wider  verheurathet, -
  so  nimbt  das  Weib  von  allem,  nichts
ausgenommen,  den  dritten  Theil,  und  die  Kindt
den  zwey  Theil.
2.
So  aber  das  Weib  stirb,  und  sich  de  |  |
Mann  wider  verändert,  so  nimbt  der  Mann
zwey  Theil  und  die  Kindt  dann  den  dritten  Theil.
3.
Vnd  so  sich  das  leben  bleibendt  nicht  wider -

Max-Planck-Institut  für
            
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