derriefen die Söhne des Landgrafen Albrechts von Thüringen -
den Verkauf der Landgrafschaft, welche von ihrem
Vater an Kaiser Adolph von Nassau im Jahr 1294. geschehen -
war, *6) und das ganze Reich billigte diesen Widerruf, -
und sezte Adolphen ab. *)
§. 11.
Im zwölften, dreizehenden, vierzehenden Jahrhundert -
drängte sich bekanntlich das Römische Recht in Teutschland -
ein. Nun entstand ein Mischmasch teutscher und römischer -
Erbfolge bei Hohen und Niedern. Die Lehen, die
noch das longobardische Lehenrecht für untheilbar erklärte, -
1) wurden getheilet. Die Gemeinschaft der Guͤther,
die vorher der Grund der Erb- und Lehens-Folge war, gerieth -
in Vergessenheit, die Sohne liessen sich uͤberreden,
daß sie ihren Vaͤtern folgten, theilten und veraͤusserten ihre
Theile nach Belieben.
Indessen ganz allgemein ist doch
diese Verdrängung der teutschen Sitten in den grossen Häusern -
niemals worden. Die hohen Geschlechter Teutschlandes -
sträubten sich vielmehr wider diese römische Erbfolge,
so viel sie konnten. 2) Familien-Verträge, Privilegien,
Testamente, wurden dabei als Hülfsmittel angesehen, die
sem Einbruch abzuhelfen. Um die Theilungen zu wehren,
führte man die Primogenitur ein, die schon eine Art von
Fideicommiß in sich faßte, 23) und der Sache noch gewisser -
o) I. G. L. WILCXE Ticemannus sive vita illustris Princip. Theodorici -
Thuringia Landgravii Lib. IV. C. VI. — XV. p. 133.—
167.
STAUVI Corp. hift. Germ. p.IX. Sed. HI. J. VI. p. 541.
71)
II. Feud. 55.
Reinhards kleine Ausführungen II. Th. XIV. Abhandl. §. 38.
pag. 407.
3) DE LUDOLS de iure Primogenituræ P. spec. aph. 16.
Max-Planck-Institut für