Volltext : Nebenstunden (T. 1 (1778))

derriefen  die  Söhne  des  Landgrafen  Albrechts  von  Thüringen -
  den  Verkauf  der  Landgrafschaft,  welche  von  ihrem
Vater  an  Kaiser  Adolph  von  Nassau  im  Jahr  1294.  geschehen -
  war,  *6)  und  das  ganze  Reich  billigte  diesen  Widerruf, -
  und  sezte  Adolphen  ab.  *)
§.  11.
Im  zwölften,  dreizehenden,  vierzehenden  Jahrhundert -
  drängte  sich  bekanntlich  das  Römische  Recht  in  Teutschland -
  ein.  Nun  entstand  ein  Mischmasch  teutscher  und  römischer -
  Erbfolge  bei  Hohen  und  Niedern.  Die  Lehen,  die
noch  das  longobardische  Lehenrecht  für  untheilbar  erklärte, -
  1)  wurden  getheilet.  Die  Gemeinschaft  der  Guͤther,
die  vorher  der  Grund  der  Erb-  und  Lehens-Folge  war,  gerieth -
  in  Vergessenheit,  die  Sohne  liessen  sich  uͤberreden,
daß  sie  ihren  Vaͤtern  folgten,  theilten  und  veraͤusserten  ihre
Theile  nach  Belieben.
Indessen  ganz  allgemein  ist  doch
diese  Verdrängung  der  teutschen  Sitten  in  den  grossen  Häusern -
  niemals  worden.  Die  hohen  Geschlechter  Teutschlandes -
  sträubten  sich  vielmehr  wider  diese  römische  Erbfolge,
so  viel  sie  konnten.  2)  Familien-Verträge,  Privilegien,
Testamente,  wurden  dabei  als  Hülfsmittel  angesehen,  die
sem  Einbruch  abzuhelfen.  Um  die  Theilungen  zu  wehren,
führte  man  die  Primogenitur  ein,  die  schon  eine  Art  von
Fideicommiß  in  sich  faßte,  23)  und  der  Sache  noch  gewisser -

o)  I.  G.  L.  WILCXE  Ticemannus  sive  vita  illustris  Princip.  Theodorici -
  Thuringia  Landgravii  Lib.  IV.  C.  VI.  —  XV.  p.  133.—
167.
STAUVI  Corp.  hift.  Germ.  p.IX.  Sed.  HI.  J.  VI.  p.  541.
71)
II.  Feud.  55.
Reinhards  kleine  Ausführungen  II.  Th.  XIV.  Abhandl.  §.  38.
pag.  407.
3)  DE  LUDOLS  de  iure  Primogenituræ  P.  spec.  aph.  16.
Max-Planck-Institut  für
            
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