Full text : Nebenstunden (T. 1 (1778))

69
ten  hat,  gar  nichts  verschenken  kann,  1)  er  thue  es  dann,
um  Verdienste  zu  belohnen,  in  welchem  Fall  er,  a)  eine
Schuld  des  Volks  bezahlet,  und  b)  durch  die  veranlassete
Nacheiferung  anderer  zur  Tugend  und  Größe,  die  Vortheile -
  des  Staats  vermehret.
II)  nach  der  Gewohnheit  der  Europäischen  Völker,  deren -
  Regenten  sich  nicht  durch  die  Handlungen  ihrer
Vorfahren  verbunden  erachtet  haben,  wenn  sie
nicht  die  gemeine  Wohlfahrt  zur  Absicht  hatten.
Mit  diesen  Grundsäzzen  kommt  auch  II)  die  allgemeine -
  Gewohnheit  der  Europäischen  Völker  überein.
Allen  Nationen  sind  auf  der  einen  Seite  Verträge
von  ihren  Regenten  als  Regenten  geschlossen,  heilig  gewesen, -
  und  wenn  ein  oder  der  andere  Nachfolger  sie  nicht  erfüllet -
  hat,  so  hat  man  ihn  des  beleidigten  Völker=Rechts
beschuldiget.  Versprechungen  hingegen,  Anwartschaften
und  unnüzze  Schulden  haben  weder  das  Volk  noch  die  Regierungs=Nachfolger -
  jemals  verbunden.  Von  Nationen,
die  die  Handlungen  ihrer  Regenten,  besonders  Lehens=Aufträge -
  widerrufen  haben,  finden  sich  Beispiele  beim  GRo¬TIUS"), -
  und  wenn  gleich,  so  viel  die  Nachfolger  betrift, -
  ein  oder  der  andere  die  Versprechungen  erfuͤllet  hat;
so  ist  es  nicht  aus  Pflicht,  sondern  aus  Gutherzigkeit  geschehen. -
  So  waren  dem  Tiberio  alle  Regenten-Handlun- -
 -
  3
1)  BEVERI  diss.  de  Oblig.  succ.  illustris  §.  29.  Kocx  de  expectativa -
  et  investitura  eventuali  Cap.  I.  §.  24.  p.  50.
*)  GROTIUS  de  I.  B.  et  P.  Lib.  II.  Cap.  VI.  §.  9.  p.  276.  sub  alienatione -
  comprehenditur  infeudatio,  quare  videnus  a  pluribus
populis  irritas  habitas  infeudationes,  quae  populis  inconsultis
reges  fecerant.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer