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ten hat, gar nichts verschenken kann, 1) er thue es dann,
um Verdienste zu belohnen, in welchem Fall er, a) eine
Schuld des Volks bezahlet, und b) durch die veranlassete
Nacheiferung anderer zur Tugend und Größe, die Vortheile -
des Staats vermehret.
II) nach der Gewohnheit der Europäischen Völker, deren -
Regenten sich nicht durch die Handlungen ihrer
Vorfahren verbunden erachtet haben, wenn sie
nicht die gemeine Wohlfahrt zur Absicht hatten.
Mit diesen Grundsäzzen kommt auch II) die allgemeine -
Gewohnheit der Europäischen Völker überein.
Allen Nationen sind auf der einen Seite Verträge
von ihren Regenten als Regenten geschlossen, heilig gewesen, -
und wenn ein oder der andere Nachfolger sie nicht erfüllet -
hat, so hat man ihn des beleidigten Völker=Rechts
beschuldiget. Versprechungen hingegen, Anwartschaften
und unnüzze Schulden haben weder das Volk noch die Regierungs=Nachfolger -
jemals verbunden. Von Nationen,
die die Handlungen ihrer Regenten, besonders Lehens=Aufträge -
widerrufen haben, finden sich Beispiele beim GRo¬TIUS"), -
und wenn gleich, so viel die Nachfolger betrift, -
ein oder der andere die Versprechungen erfuͤllet hat;
so ist es nicht aus Pflicht, sondern aus Gutherzigkeit geschehen. -
So waren dem Tiberio alle Regenten-Handlun- -
-
3
1) BEVERI diss. de Oblig. succ. illustris §. 29. Kocx de expectativa -
et investitura eventuali Cap. I. §. 24. p. 50.
*) GROTIUS de I. B. et P. Lib. II. Cap. VI. §. 9. p. 276. sub alienatione -
comprehenditur infeudatio, quare videnus a pluribus
populis irritas habitas infeudationes, quae populis inconsultis
reges fecerant.
Max-Planck-Institut für