362 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
constitution auf das klaͤrste und deutlichste gefasset,
auch von den Staͤnden selbst, zur Aufrechthaltung
der unter sich ungekraͤnkt bleibenden Successions¬
rechte, die noͤthige Maaßregeln fuͤr die Zukunft er¬
wahlet, und zu unserer nicht zu versagenden aller¬
hochsten Approbation, in die Lehnsassecuration oder
Lehnsconstitution selbst inseriret werden. Dieses
hat Uns bewogen, Euch in Verfolg vorgedachter
Unserer diesfalsigen Rescripte annoch gnaͤdigst hie¬
durch mitzugeben, zu diesem mit den Staͤnden ge¬
meinschaftlich zu ihrem wahren Besten zu tractiren¬
den Geschaͤfte Unsern dortigen Regierungsrath Sa¬
muel Gottlieb Loper vornehmlich mit zu gebrau¬
chen. Wornach Ihr Euch zu achten, und Wir
sind Euch mit Gnaden gewogen. Geben Berlin
den 12 December 1766.
Auf Sr. Königl. Majestat allergnaͤdigsten Specialbefehl.
Fürst.
Münchhansen.
„Wir sind aus hochsteigener Bewegung, und
um Unseren getreuen Ritterschaft, Vasallen und
Lehnleuten Unsers Herzogthums Vorpommern ein
neues Merkmal Unserer landesväterlichen Huld
und Zuneigung zu geben, gnädigst gesonnen, die
bereits schon laͤngst in Unseren Churlanden und an¬
deren Provinzien, in Ansehung Unserer höchsten
lehnsherrlichen Rechte und Dominii directi, gesche¬
hene Aufhebung der Lehnbarkeit in eben der Maaße
und auf eben dieselbe Art besagten Unseren getreuen
Vasallen und Besitzern adelicher Lehnguͤter in Vor¬
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