von der Allodification d. Pommers. Lehne. 361
anno 1694 zum Grunde nehmen, die bey letzterer
sowohl von Euch als den Staͤnden schon gemachte
Monita nochmals in genaue Erwägung ziehen, auch
die Stande, wie sie noch neuerlich darum angehal¬
ten, uͤber Euer zuletzt in der Sache abgegebenes
Gutachten ausführlich hören, und, wenn Jhr
Euch solchergestalt mit Ihnen üͤber diese auf das
klarlichste und deutlichste abzufassende neue Lehns¬
constitution, woraus nunmehro alles Unsere Oberst¬
lehnsherrliche Jura betreffende hinwegzulassen, da¬
gegen, was die Succession der Vasallen selbst und
ihre Rechte unter sich anbelanget, die dieserhalb in
dem Edict vom 4 Aug. 1763 wegen der Gesammt=
händer und deren Successionsrechte enthaltene
beste Vorschriften derselben zu inseriren seyn wer¬
den, werdet vereiniget haben, selbige zu Unserer
höchsten Approbation und Confirmation einsenden
sollet. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Ge¬
ben Berlin den 8 December 1766.
Friederich.
„Es kommt bey der von Unserer hochsten Per-
son, besage dessen so Wir Euch unterm 8 dieses
Allerhochstselbst rescribiret, Unseren getreuen Hin¬
terpommerschen Vasallen durch den gegen Sie auf¬
gehobenen Lehnsnexum erwiesenen Gnade haupt¬
sächlich darauf an, daß, um ihnen diese Wohlthat
in allem ihrem Umfang auch genußbar zu machen,
die sowohl darüber auszufertigende Lehnsassecura¬
tion, als die nothwendig neuumzuarbeitende Lehns¬
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Max-Planck-Institut für