von der Allodification d. Pommers. Lehne. 319
Gleichwie aber Unser besagten Unseren Staͤnden
zugleich ausdrüͤcklich bekannt zu machender höͤchster
Wille, daß diese Aufhebung der Lehnbarkeit auf
eben die Art und in der Maaße, als hier in der
Churmark, geschehen solle, und es sich hieraus
von selbst ergiebet, einestheils, daß hiedurch nur
Unscte hoͤchste Oberst-lehnsherrliche Rechte, keines¬
weges aber die Successions= und sonstige Lehnrechte
pectivirten,
der Agnaten, Gesammthänder und | |
aufgehoben werden;
anderntheils es bey dem einmal eingeführten
Lehnscanone ferner wie bishero umsomehr sein Ver-
bleiben hat, als eben derselbe fuͤr diese, obwohl zur
Zeit dessen Einfuͤhrung nicht angenommene, Auf¬
hebung der Lehnbarkeit introduciret worden;
drittentheils eben die in der Lehnsassecuration
für die Churmärkische Ritterschaft, vom 30 Juny
1717 enthaltene Ausnahmen der Feudorum illu
strium derjenigen Lehnguͤter, so ausserhalb Unserer
Lande belegen, der schon auf dem aͤussersten Fall
stehenden, oder vermoͤge der darauf ertheilten
Anwartschaften einem Exspectivato bereits ver¬
sicherten, nicht minder aller nicht adelichen oder
mit keinem Ritterpferd oder Lehnscanone belegten
Lehne, auch bey gegenwaͤrtig in Unserm Herzogthum
Hinterpommern und Fuͤrstenthum Camin gesche¬
henden Aufhebung der Lehnbarkeit, festgesetzet blei¬
ben müssen.
So habt Ihr sofort zu Unserer hoͤchsten Vollen¬
ziehung, mit Zuziehung der Staͤnde, einen Ent¬
wurf
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Max-Planck-Institut für