Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von der Allodification d. Pommers. Lehne. 319 
Gleichwie aber Unser besagten Unseren Staͤnden 
zugleich ausdrüͤcklich bekannt zu machender höͤchster 
Wille, daß diese Aufhebung der Lehnbarkeit auf 
eben die Art und in der Maaße, als hier in der 
Churmark, geschehen solle, und es sich hieraus 
von selbst ergiebet, einestheils, daß hiedurch nur 
Unscte hoͤchste Oberst-lehnsherrliche Rechte, keines¬ 
weges aber die Successions= und sonstige Lehnrechte 
pectivirten, 
der Agnaten, Gesammthänder und | | 
aufgehoben werden; 
anderntheils es bey dem einmal eingeführten 
Lehnscanone ferner wie bishero umsomehr sein Ver- 
bleiben hat, als eben derselbe fuͤr diese, obwohl zur 
Zeit dessen Einfuͤhrung nicht angenommene, Auf¬ 
hebung der Lehnbarkeit introduciret worden; 
drittentheils eben die in der Lehnsassecuration 
für die Churmärkische Ritterschaft, vom 30 Juny 
1717 enthaltene Ausnahmen der Feudorum illu 
strium derjenigen Lehnguͤter, so ausserhalb Unserer 
Lande belegen, der schon auf dem aͤussersten Fall 
stehenden, oder vermoͤge der darauf ertheilten 
Anwartschaften einem Exspectivato bereits ver¬ 
sicherten, nicht minder aller nicht adelichen oder 
mit keinem Ritterpferd oder Lehnscanone belegten 
Lehne, auch bey gegenwaͤrtig in Unserm Herzogthum 
Hinterpommern und Fuͤrstenthum Camin gesche¬ 
henden Aufhebung der Lehnbarkeit, festgesetzet blei¬ 
ben müssen. 
So habt Ihr sofort zu Unserer hoͤchsten Vollen¬ 
ziehung, mit Zuziehung der Staͤnde, einen Ent¬ 
wurf 
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Max-Planck-Institut für
	        
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