358 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
„Unsern gnädigen Gruß zuvor. Veste und Hoch=
gelahrte Räthe, liebe Getreue! Nachdem Wir
aus Allerhochsteigener Bewegung, und um Unserer
getreuen Ritterschaft, Vasallen und Lehnleuten Un¬
sers Herzogthums Hinterpommern und Fuͤrsten¬
thums Camin ein besonderes Merkmal Unserer
landesväterlichen Gnade, Huld und Zuneigung zu
geben, die allergnaͤdigste Entschließung gefasset, die
in Unsern Churlanden und einigen anderen Provin¬
zien vorlaͤngst geschehene Allodification der Lehnguͤ¬
ter, oder Aufhebung der Lehnbarkeit in Ansehung
der Uns als Domino directo zustehenden lehnsherr¬
lichen Rechte, minmehro auch den adelichen Lehn¬
guͤtern in besagten Unseren Hinterpommerschen und
Caminschen Landen, und zwar in eben der Maaße,
und mit eben den Vorzuͤgen und Vortheilen, wie
solches in der Churmark geschehen, angedeihen und
festsetzen zu lassen;
Als befehlen Wir Euch hiedurch in Gnaden,
den getreuen Staͤnden Unsers Herzogthums Hin¬
terpommern und Fuͤrstenthums Camin diese Unsere
landesvaͤterliche Gesinnung und zu ihnen hegende
Huld und Gnade sonder Anstand bekannt zu machen,
und haben zu Unseren dasigen jetzigen Staͤnden das
allergnädigste Vertrauen, daß sie solches dafuͤr an¬
sehen, und mit dem allerschuldigsten Dank erfen¬
nen werden, obgleich ihre Vorfahren, eben diese
ihnen bey Einführung des Lehnscanons angebo=
thene Wohlthat anzunehmen, Bedenken getragen
haben.
Gleich=
Max-Planck-Institut für