Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von der Allodification d. Pommers. Lehne. 357 
sogenannte Ritterpferdegelder zur Koniglichen Kasse zah¬ 
len, als Hinterpommern, Cleve und Mark; und sol¬ 
chen, die niemals den Lehnscanon uͤbernommen ha¬ 
ben, noch dafüͤr jaͤhrlich etwas zahlen, als Vorpom¬ 
mern, Geldern, Meurs, Tecklenburg, Lingen und 
Ostfriesland, mit der Anfrage: 
ob die Aufhebung der Lehnbarkeit auch auf dieje= 
nigen Provinzen gehen solle, wo kein Lehnscanon 
oder jaͤhrliches Ritterpferdegeld gezahlt wird? 
oder: 
ob nicht vielmehr die allerhöchste Absicht nur auf 
diejenige Provinzen gehe, welche dafuͤr den jaͤhr¬ 
lichen Lehnscanon schon bisher entrichten? 
Hierauf erfolgte die anderweite Resolution: 
„Mein lieber Etatsministre von Fürst. Da Jch 
aus Eurer Anfrage vom 6ten dieses wegen der be= 
fohlnen allgemeinen Allodification der adelichen Guͤ¬ 
ter nicht abnehme, was Ich dabey gewinne, wenn 
Ich solche auf die Provinzen, welche den Lehns= 
canon noch bis dato nicht uͤbernommen haben, nicht 
extendire; so bin Ich resolviret, bey dieser Aufhe¬ 
bung der Lehnbarkeit keine Ausnahme, sondern alle 
Meine Provinzen hierunter gleich zu machen. Ihr 
habt also das dieserhalb erforderliche darnach zu 
besorgen, und Ich bin Euer wohlaffectionirter 
König. 
Friederich. 
Potsdam den 7 Dec. 1776. 
Es wurde daher nachfolgender maßen an die 
Pommersche Regierung rescribiret: 
„Unsern 
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Max-Planck-Institut für
	        
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