von der Allodification d. Pommers. Lehne. 357
sogenannte Ritterpferdegelder zur Koniglichen Kasse zah¬
len, als Hinterpommern, Cleve und Mark; und sol¬
chen, die niemals den Lehnscanon uͤbernommen ha¬
ben, noch dafüͤr jaͤhrlich etwas zahlen, als Vorpom¬
mern, Geldern, Meurs, Tecklenburg, Lingen und
Ostfriesland, mit der Anfrage:
ob die Aufhebung der Lehnbarkeit auch auf dieje=
nigen Provinzen gehen solle, wo kein Lehnscanon
oder jaͤhrliches Ritterpferdegeld gezahlt wird?
oder:
ob nicht vielmehr die allerhöchste Absicht nur auf
diejenige Provinzen gehe, welche dafuͤr den jaͤhr¬
lichen Lehnscanon schon bisher entrichten?
Hierauf erfolgte die anderweite Resolution:
„Mein lieber Etatsministre von Fürst. Da Jch
aus Eurer Anfrage vom 6ten dieses wegen der be=
fohlnen allgemeinen Allodification der adelichen Guͤ¬
ter nicht abnehme, was Ich dabey gewinne, wenn
Ich solche auf die Provinzen, welche den Lehns=
canon noch bis dato nicht uͤbernommen haben, nicht
extendire; so bin Ich resolviret, bey dieser Aufhe¬
bung der Lehnbarkeit keine Ausnahme, sondern alle
Meine Provinzen hierunter gleich zu machen. Ihr
habt also das dieserhalb erforderliche darnach zu
besorgen, und Ich bin Euer wohlaffectionirter
König.
Friederich.
Potsdam den 7 Dec. 1776.
Es wurde daher nachfolgender maßen an die
Pommersche Regierung rescribiret:
„Unsern
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