356 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
IV.
Von der Allodification der Vor- und
Hinterpommerschen Lehne.
An das Lehnsdepartement erging im Jahr 1766 nach¬
stehender Kabinetsbefehl:
„Nachdem Seine Königliche Majestät in Preus=
sen rc. unser allergnaͤdigster Herr, um Dero ge¬
treuen Vasallen Dero Herzogthuͤmer Pommern
und Westphalen eine besondere Marque Dero lan-
desvaͤterlichen Gnade und Zuneigung zu geben, aller¬
qnädigst resolviret haben, die in Dero Churmark
und uͤbrigen Provinzen vorlaͤngst introducirte Allo¬
dification der Lehnguͤter, nunmehro auch auf die
adeliche Guͤter der Pommerschen und sammtlichen
Westphälischen Provinzen, und zwar in eben der
Maaße und mit eben den Vorzuͤgen und Vorthei¬
len wie in jenen, extendiren, und daselbst gleichfalls
introduciren zu lassen; als machen Allerhöchstdie¬
selbe Dero Lehnsdepartement solches hierdurch be¬
kannt, mit dem allergnaͤdigsten Befehl, sich dar¬
nach allerunterthaͤnigst zu achten, und das dieserhalb
weiter erforderliche uͤberall gehoͤrig zu veranlaßen
und zu besorgen.
Friederich.
Potsdam
den 5 Dec. 1766.
Hierauf geschah die Anzeige des Unterschieds zwi¬
schen solchen Provinzen, die, ungeachtet der bisheri¬
gen Lehnbarkeit, einen jaͤhrlichen Lehnscanon oder die
soge=
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