Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 355 
feudi acquirirt waͤre, weil dieses nicht irrevocabile, 
noch Feudum ipsum transferirt ist. 
Hier ist nach dem monito der Staͤnde nach Came¬ 
ram Imperialem zu setzen: 
und der derselben jetzt surrogirten Revision an 
das Königl. Tribunal; 
und sub Num. 4 nach Aussteurfällen 
wohin auch gehöret, wenn zwischen Schwestern 
und Brüdern super constitutione dotis Pro= 
ceß entstehet. 
Bey dem der Lehnsconstitution beygedruckten Vergleich 
vom 19 May 1691 ist concludiret, selbigem hin¬ 
zuzufügen: 
daß die erforderte Anzeige innerhalb Jahr und 
Tag geschehen musse, widrigenfalls der Saum¬ 
selige mit 2 Rthlr, zu bestrafen, und diese Strafe 
bey fernerem Ungehorsam zu verdoppeln ist. 
Weil hierauf die Berichtigung des Tituli possessionis 
beruhet, deren Verzoͤgerung zu vielen Unordnungen 
Gelegenheit giebt. 
IV. 
32 
Max-Planck-Institut für
	        
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