von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 355
feudi acquirirt waͤre, weil dieses nicht irrevocabile,
noch Feudum ipsum transferirt ist.
Hier ist nach dem monito der Staͤnde nach Came¬
ram Imperialem zu setzen:
und der derselben jetzt surrogirten Revision an
das Königl. Tribunal;
und sub Num. 4 nach Aussteurfällen
wohin auch gehöret, wenn zwischen Schwestern
und Brüdern super constitutione dotis Pro=
ceß entstehet.
Bey dem der Lehnsconstitution beygedruckten Vergleich
vom 19 May 1691 ist concludiret, selbigem hin¬
zuzufügen:
daß die erforderte Anzeige innerhalb Jahr und
Tag geschehen musse, widrigenfalls der Saum¬
selige mit 2 Rthlr, zu bestrafen, und diese Strafe
bey fernerem Ungehorsam zu verdoppeln ist.
Weil hierauf die Berichtigung des Tituli possessionis
beruhet, deren Verzoͤgerung zu vielen Unordnungen
Gelegenheit giebt.
IV.
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Max-Planck-Institut für