Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

354 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
Se. Königl. Majestät ein gegrüͤndetes Bedenken uͤber 
die Frage: Ob materna cum Feudo konsolidiret wer- 
den? erfordert und solches dahin gegangen: daß sol¬ 
ches niemalen geschehen koͤnne, und es ad impedien¬ 
dum effectum consolidationis weder der Errichtung 
eines Inventarii, noch einer Protestation bedürfe, 
daß die Königliche Regierung die Stände daruͤber ver= 
nehmen solle. Die Hinterpommerschen Staͤnde ha¬ 
ben darauf unter dem 9 Juny b. J. ihre Erklärung 
dahin abgegeben: Wasmaßen sie der Natur und 
Eigenschaft der Pommerschen Lehne, da sie oblata 
wären, ganz konform erachteten, daß die materna 
cum Feudo niemals konsolidirt werden muͤssen, und 
es ad effectum consolidationis weder eines Inventa¬ 
rii, noch der Protestation bedürfe. Da aber diese 
Quästion bishieher dennoch indecisa geblieben; so 
wird allergehorsamst gebeten, solche nunmehro zu 
decidiren und festzusetzen. 
§. 5 Bey der Convention zwischen der Koͤniglichen 
Lehnskanzeley und den Ständen, wird um allergnä= 
digste Decision gebeten, daß wenn jemand ein Lehn mit 
lehnsherrlichem Consens z. E. auf 25 Jahr an sich 
gebracht, vor Ablauf dieser Jahre aber das Gut und 
sein Recht auf die uͤbrige Zeit an einen anderen ab¬ 
tritt, sodann es keinen neuen Consenses beduͤrfe, son¬ 
dern diese Veränderung nur angezeiget werden müsse, 
weil schon einmal in die Veräusserung auf 25 Jahr 
ad extraneum consentirt, und die Consensgebühren 
erleget worden, wenn auch gleich dominium ipsius 
Feudi 
Max-Planck-Institut für
	        
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