354 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
Se. Königl. Majestät ein gegrüͤndetes Bedenken uͤber
die Frage: Ob materna cum Feudo konsolidiret wer-
den? erfordert und solches dahin gegangen: daß sol¬
ches niemalen geschehen koͤnne, und es ad impedien¬
dum effectum consolidationis weder der Errichtung
eines Inventarii, noch einer Protestation bedürfe,
daß die Königliche Regierung die Stände daruͤber ver=
nehmen solle. Die Hinterpommerschen Staͤnde ha¬
ben darauf unter dem 9 Juny b. J. ihre Erklärung
dahin abgegeben: Wasmaßen sie der Natur und
Eigenschaft der Pommerschen Lehne, da sie oblata
wären, ganz konform erachteten, daß die materna
cum Feudo niemals konsolidirt werden muͤssen, und
es ad effectum consolidationis weder eines Inventa¬
rii, noch der Protestation bedürfe. Da aber diese
Quästion bishieher dennoch indecisa geblieben; so
wird allergehorsamst gebeten, solche nunmehro zu
decidiren und festzusetzen.
§. 5 Bey der Convention zwischen der Koͤniglichen
Lehnskanzeley und den Ständen, wird um allergnä=
digste Decision gebeten, daß wenn jemand ein Lehn mit
lehnsherrlichem Consens z. E. auf 25 Jahr an sich
gebracht, vor Ablauf dieser Jahre aber das Gut und
sein Recht auf die uͤbrige Zeit an einen anderen ab¬
tritt, sodann es keinen neuen Consenses beduͤrfe, son¬
dern diese Veränderung nur angezeiget werden müsse,
weil schon einmal in die Veräusserung auf 25 Jahr
ad extraneum consentirt, und die Consensgebühren
erleget worden, wenn auch gleich dominium ipsius
Feudi
Max-Planck-Institut für