Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

834 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
Wir beziehen Uns hiebey auf die weiterr Ausführung 
bey der Vorpommerschen Lehnsconstitution Tit. XXI. 
d. 2, 3 und 4 ist nichts zu verändern nöthig 
gefunden. 
Tit. XVII. 
De Dotalitio. 
174 
§. 1 würde nach dem concluso post verba ge¬ 
nießen könne, beyzufügen seyn: 
Wenn daher in pactis dotalibus, oder einer be¬ 
sonderen Leibgedingsverschreibung ein unbeweg 
lich Stuͤck oder Gut dazu verschrieben worden, 
und daraus die doppelten Zinsen nicht genossen 
werden koͤnnen; so muß das Fehlende der Witt¬ 
we suppliret werden: dagegen sie auch, wenn 
sie mehr als doppelte Zinsen genießet, das Feh¬ 
lende herauszugeben schuldig ist. Damit aber 
hieruͤber kein Streit entstehen koͤnne, so soll das 
zum Gut verschriebene Grundstuͤck, gleich bey 
dem Antritt desselben, in eine legale Taxe ge¬ 
bracht, und darnach: ob der Wittwe noch et¬ 
was zuzuschießen sey oder sie herausgeben muͤsse? 
festgesetzt worden. 
§. 3 post verba zu cassiren: 
es sey denn, daß die Agnaten darin ausdrück= 
lich consentirt haͤtten; 
weil diese dabey lediglich ein Interesse haben, indem, 
wenn 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer