834 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
Wir beziehen Uns hiebey auf die weiterr Ausführung
bey der Vorpommerschen Lehnsconstitution Tit. XXI.
d. 2, 3 und 4 ist nichts zu verändern nöthig
gefunden.
Tit. XVII.
De Dotalitio.
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§. 1 würde nach dem concluso post verba ge¬
nießen könne, beyzufügen seyn:
Wenn daher in pactis dotalibus, oder einer be¬
sonderen Leibgedingsverschreibung ein unbeweg
lich Stuͤck oder Gut dazu verschrieben worden,
und daraus die doppelten Zinsen nicht genossen
werden koͤnnen; so muß das Fehlende der Witt¬
we suppliret werden: dagegen sie auch, wenn
sie mehr als doppelte Zinsen genießet, das Feh¬
lende herauszugeben schuldig ist. Damit aber
hieruͤber kein Streit entstehen koͤnne, so soll das
zum Gut verschriebene Grundstuͤck, gleich bey
dem Antritt desselben, in eine legale Taxe ge¬
bracht, und darnach: ob der Wittwe noch et¬
was zuzuschießen sey oder sie herausgeben muͤsse?
festgesetzt worden.
§. 3 post verba zu cassiren:
es sey denn, daß die Agnaten darin ausdrück=
lich consentirt haͤtten;
weil diese dabey lediglich ein Interesse haben, indem,
wenn
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