von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 333
ist zwar sonst der Observanz in Hinterpommern ge¬
maß, daß dieses alles fuͤr konsolidiret mit dem Lehne
erachtet ist, und es hat diesem allgemein angenomme¬
nen Grundsatz auch nicht entgegen concludiret werden
koͤnnen, sondern die Entscheidung einer hoͤhern Beur¬
theilung uͤberlassen werden muͤssen. Da aber die Hin¬
terpommerschen Landstaͤnde, die bey dieser Frage
hauptsachlich interessiren, daß die materna des Vasalli
wenigstens nicht fuͤr konsolidirt angesehen werden moͤch¬
ten, wenn gleich dagegen nicht ausdruͤcklich protesti¬
ret worden, ihnen hiezu auch schon in dem allergnaͤ¬
digsten Rescript vom 29 März 1735 einige Hoff.
nung gemachet worden, und an sich nicht gelaͤugnet
ist, daß durch die bisher angenommene Konsolidation
der Vasall in der That, zu seiner groͤßten Beschwer¬
de, bey dem Allodio wider seinen Willen, obgleich
daruͤber sonst ein jeder die freye Disposition hat, weit
staͤrker, als bey dem Lehn selber, eingeschraͤnket, und
dadurch der dem Publico sonst so nuͤtzliche Trieb, das
Lehn durch Anwendung seines Vermögens zu verbes¬
sern, ersticket wird; so stellen Wir anheim:
Ob auch in Absicht Hinterpommern hier festzu¬
setzen, daß das maternum oder sonst aliunde
aqquirirte Vermoͤgen des Vasalli, wenn es in
das Lehn verwendet worden, absque expressa
declaratione nicht zu konsolidiren; oder ein be¬
sonderer Titulus de consolidatione anzuferti
gen sey?
Wir
Max-Planck-Institut für