Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 331 
6. 1. daß post verba oder andere, denen das 
Gnadenjahr zukommt, hinzuzufügen. | | 
als da sind des Lehnmannes unverheyrathete 
Tochter, wenn keine Sohne vorhanden, und 
dessen unverheyrathete Schwestern, wenn we¬ 
der Sohne noch Tochter vorhanden sind. 
5. 2, post verba aus dem Gnadenjahr 
wenn sie solche bestellet gefunden; 
ungleichen zu gute: 
Da auch darüber oft Streit entstanden, wie es 
in dem Falle zu halten, wenn die Aussaat, wel¬ 
che die Wittwe bestellet, wegen Unterschieds 
der Felder grösser ist als diejenige, die sie em¬ 
pfangen; so wird deshalb festgesetzt, daß, wenn 
eine Wittwe im Gnadenjahr ein kleines Feld nur 
zu genießen gehabt, und ein grosseres hiernachst 
besaet liefern muß, sie deshalb für die mehr 
zu liefernde Aussaat keine Erstattung fordern 
konne; dagegen sie auch zu keiner Erstattung ge¬ 
halten ist, wenn sie ein kleineres Feld abliefert, 
als sie empfangen hat. 
Es ist dieses secundum observantiam concludiret, und 
um die weitlaͤuftigen Processe zu vermeiden, welche 
darüber: ob und wieviel mehr oder weniger gesaet wor¬ 
den? zu entstehen pflegen. 
3 post verba gerecht werden: 
sowohl wegen des Saatkorns, als auch wegen 
der Begättungskosten, wenn diese ganz oder 
zum Theil mit eigenem Gespann geschehen, da 
denn 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer