Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

330 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
Tit. XIV. 
De Rebus mobilibus & se moventibus, ut 
& de Hereditate. 
6. 1 man findet, um mehrerer Deutlichkeit willen, 
nach den Worten und lebendiger Haabe, hinzuzu¬ 
fügen nothig: 
als Vieh, ausser was §. 3 ausgenommen wor¬ 
den, und Mobilien als Leinen, Betten, Zinn, 
Kupfer, Tische, Stühle rc. 
§. 3. keine Theilung — ob auch hieher zu rechnen, 
was dergestalt erd=niet= und nagelfest ist, daß es 
nicht füglich ganz separirt und weggebracht werden 
kann, wäre wohl billig zu bestimmen. 
Dies Monitum würde theils zu diesem 5 nicht gehö¬ 
ren, theils ist es auch überflüssig, weil, was niet¬ 
und nagelfest ist, so, daß es nicht separirt werden 
kann, ohnedem bey dem Grundstuͤcke verbleiben muß. 
§. 27 4 , 5, 6, 7, 8, 9 et 10 ist keine Verände= 
rung concludiret: 
Tit. XV. 
De frumento seminali. 
Die Stande haben zwar nichts moniret, es ist 
aber auf folgende Erlauterungen concludiret: 
§. 1. 
Max-Planck-Institut für
	        
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