330 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
Tit. XIV.
De Rebus mobilibus & se moventibus, ut
& de Hereditate.
6. 1 man findet, um mehrerer Deutlichkeit willen,
nach den Worten und lebendiger Haabe, hinzuzu¬
fügen nothig:
als Vieh, ausser was §. 3 ausgenommen wor¬
den, und Mobilien als Leinen, Betten, Zinn,
Kupfer, Tische, Stühle rc.
§. 3. keine Theilung — ob auch hieher zu rechnen,
was dergestalt erd=niet= und nagelfest ist, daß es
nicht füglich ganz separirt und weggebracht werden
kann, wäre wohl billig zu bestimmen.
Dies Monitum würde theils zu diesem 5 nicht gehö¬
ren, theils ist es auch überflüssig, weil, was niet¬
und nagelfest ist, so, daß es nicht separirt werden
kann, ohnedem bey dem Grundstuͤcke verbleiben muß.
§. 27 4 , 5, 6, 7, 8, 9 et 10 ist keine Verände=
rung concludiret:
Tit. XV.
De frumento seminali.
Die Stande haben zwar nichts moniret, es ist
aber auf folgende Erlauterungen concludiret:
§. 1.
Max-Planck-Institut für