von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 323
Vieh, Saatkorn und dergleichen, wenn solche
von den Einkuͤnften des Jahres, worin sie ver¬
wendet worden, nicht wieder genommen werden
können, wogegen von der Morgengabe keine
Zinsen abzuziehen sind.
§. 7, 8,9, 10 et 11 ist nichts erinert.
Tit. IX.
De Mulierum prælatione ratione Parapherna
lium & aliarum rerum, quae ipsis
debentur.
5. | 1 Morgengabe — addatur: auch Alimenten.
Es kann Creditoribus kein onus alimentationis Vi¬
dux Debitoris auferleget, und also, was die Land¬
stande beyzufuͤgen verlanget, wohl nicht attendiret
werden. Dagegen die Wittwe gleich ex illatione ein
ein jus quaesitum erhaͤlt, und muß bey Eroͤffnung des
Lehns bezahlt werden, wenn gleich kein Lehnsherr¬
licher Consens erfolget ist. Dieses Recht kann ihr
dadurch nicht genommen werden, wenn gleich nach¬
her andere Posten lehnsherrlichen Consens erhalten ha¬
ben, zumal da in Hinterpommern eigentlich nicht hier¬
auf, sondern auf die Eintragung im Landbuch jura
prioritatis beruhen, und es wuͤrde also dem 6 noch zu
addiren seyn:
auch
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Max-Planck-Institut für