Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 323 
Vieh, Saatkorn und dergleichen, wenn solche 
von den Einkuͤnften des Jahres, worin sie ver¬ 
wendet worden, nicht wieder genommen werden 
können, wogegen von der Morgengabe keine 
Zinsen abzuziehen sind. 
§. 7, 8,9, 10 et 11 ist nichts erinert. 
Tit. IX. 
De Mulierum prælatione ratione Parapherna 
lium & aliarum rerum, quae ipsis 
debentur. 
5. | 1 Morgengabe — addatur: auch Alimenten. 
Es kann Creditoribus kein onus alimentationis Vi¬ 
dux Debitoris auferleget, und also, was die Land¬ 
stande beyzufuͤgen verlanget, wohl nicht attendiret 
werden. Dagegen die Wittwe gleich ex illatione ein 
ein jus quaesitum erhaͤlt, und muß bey Eroͤffnung des 
Lehns bezahlt werden, wenn gleich kein Lehnsherr¬ 
licher Consens erfolget ist. Dieses Recht kann ihr 
dadurch nicht genommen werden, wenn gleich nach¬ 
her andere Posten lehnsherrlichen Consens erhalten ha¬ 
ben, zumal da in Hinterpommern eigentlich nicht hier¬ 
auf, sondern auf die Eintragung im Landbuch jura 
prioritatis beruhen, und es wuͤrde also dem 6 noch zu 
addiren seyn: 
auch 
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Max-Planck-Institut für
	        
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