Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

322 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
welche jedoch nicht in den bonis propriis des Bru¬ 
ders, sondern in bonis paternis, und den vor Aus¬ 
steurung der Tochter von dem Vater dem Sohne 
abgetretenen Lehnen competiret. 
Es verstehet sich unsers Ermessens von selbst, daß die 
Hypothek nur auf die Guͤter, woraus die Forderung 
entstehet, statt finde, und des Bruders eigene Guͤter, 
die er selbst acquriret und woraus er die Schwester 
nicht dotiren darf, dafuͤr nicht verpflichtet sind; da¬ 
her es des von den Staͤnden erwaͤhnten Zusatzes 
nicht beduͤrfen wird. 
Hier würde unmaßgeblich auszu= 
§. 5 zustehet — 
machen seyn: 
Ob das Jus retentionis einer Wittwe, auch we= 
gen ihrer andern Gebuͤhrnisse und lucrorum matri¬ 
monialium, competire? 
Wir halten das Monitum gleichfalls für überflüssig, 
weil hierin schon §. 3 für die Wittwe gesorget ist. 
§. 6. Zinsen — von der Morgengabe wuͤrden die Zin¬ 
sen wohl nicht zu decourtiren seyn, wohl aber von den 
an die Guter verwandten Meliorationen, als Bau¬ 
kosten, Vieh und Saatkorn, wenn solche von den 
Revenuen des Jahrs, worin sie verwandt sind, nicht 
wieder genommen werden koͤnnen. 
Es ist dem Monito der Staͤnde gemaͤß concludiret, 
daß post verba der Verbesserung, zu setzen sey: 
wie auch von den in die Guͤter verwendeten 
Meliorationibus, als Baukosten, angeschaftem 
Vieh, 
Max-Planck-Institut für
	        
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