von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 321
bleibet dem Vater oder Mutter das ihnen sonst
zustehende Erbrecht auch hierin unbenommen.
§. 16, 17, 18, 19, 20 et 21 ist nichts zu erinnern.
§. 20 Besserung zu fordern — addatur:
sowohl als das Ehegeld selbst, weil die Frau dar¬
unter nicht leiden kann, daß der Mann in Bey¬
treibung des Nominis saumig gewesen.
Dies folget schon daraus, daß der Wittwe die Ver¬
besserung zugebilliget, und also der Dos als inferirt
angesehen wird.
§. 22 constirt Tit. VI §. 5, daß Vidua versionem in
Feudum zu beweisen nicht schuldig sey, und um den
Schein eines Widerspruchs zu vermeiden, wuͤrde also
post verba in seinen Nutzen verwandt,
ohne daß jedoch versio in Feudum erwiesen
werden darf
hinzuzufügen seyn.
§. 23 würde ohne Veraͤnderung stehen bleiben koͤnnen.
Tit. VIII.
De jure Retentionis.
§. 1 ist nichts erinnert.
§. 2 Hypothec —Hiebey könnte wohl inseriret
werden:
welche
Max-Planck-Institut für
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