320 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
man solcherwegen ein jus certum habe, da sich sonst
Meinungen pro et contra finden. Imgleichen,
wenn eine Frau den Mann zum Erben einsetzt, den
Erben aber Legitimamn hinterlaͤßt, ob solche Legi¬
tima nach Abzug des halben Dotis, so dem Mann
gehört, oder von dem ganzen Dote zu rechnen:
nichtweniger: ob der Mann doch portionem statu-
tariam von dem ganzen Dote fordern konne, wenn
die Frau stirbt, ehe Dos bezahlet worden, oder ehe
die gesetzte Termine fällig sind:
Würde das Monitum der Stände in so fern zu bil¬
ligen seyn, daß post verbum einbehalte, zu setzen:
wenn auch gleich Dos noch nicht inferiret ist,
oder die Termine noch nicht fällig sind;
weil beydes nicht an dem Manne lege, und er also
darunter nicht leiden kann.
Post verbum Bettgewand ist zu addiren
und Vorhang;
da dieses mit zu dem Bette gehöret: und noil der
Vater sich mehr wie einmal wieder verheyrathen kann,
statt der Worte voriger Ehe, der Pluralis:
vorigen Ehen
anzunehmen. Den Eltern wird auch dadurch, daß
sie sich wieder verheyrathen, das ihnen bey dem
Absterben der Kinder zustehende natuͤrliche Erbrecht
nicht entzogen, und um dieses deutlich zu machen,
wuͤrde am Schlusse des § hinzuzufuͤgen seyn:
Verstirbet aber ex post eines oder das andere
von den Kindern aus den vorigen Ehen; so
bleibet
Max-Planck-Institut für
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