Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

320 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
man solcherwegen ein jus certum habe, da sich sonst 
Meinungen pro et contra finden. Imgleichen, 
wenn eine Frau den Mann zum Erben einsetzt, den 
Erben aber Legitimamn hinterlaͤßt, ob solche Legi¬ 
tima nach Abzug des halben Dotis, so dem Mann 
gehört, oder von dem ganzen Dote zu rechnen: 
nichtweniger: ob der Mann doch portionem statu- 
tariam von dem ganzen Dote fordern konne, wenn 
die Frau stirbt, ehe Dos bezahlet worden, oder ehe 
die gesetzte Termine fällig sind: 
Würde das Monitum der Stände in so fern zu bil¬ 
ligen seyn, daß post verbum einbehalte, zu setzen: 
wenn auch gleich Dos noch nicht inferiret ist, 
oder die Termine noch nicht fällig sind; 
weil beydes nicht an dem Manne lege, und er also 
darunter nicht leiden kann. 
Post verbum Bettgewand ist zu addiren 
und Vorhang; 
da dieses mit zu dem Bette gehöret: und noil der 
Vater sich mehr wie einmal wieder verheyrathen kann, 
statt der Worte voriger Ehe, der Pluralis: 
vorigen Ehen 
anzunehmen. Den Eltern wird auch dadurch, daß 
sie sich wieder verheyrathen, das ihnen bey dem 
Absterben der Kinder zustehende natuͤrliche Erbrecht 
nicht entzogen, und um dieses deutlich zu machen, 
wuͤrde am Schlusse des § hinzuzufuͤgen seyn: 
Verstirbet aber ex post eines oder das andere 
von den Kindern aus den vorigen Ehen; so 
bleibet 
Max-Planck-Institut für 
2uro
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer