von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 319
Auch ist
indem darüber öfters Dispüt entstehet.
noch zu addiren:
die Hälfte der Früchte des letzten Jahres.
Wir finden das erste Monitum der Stände hieher
nicht gehörig, weil die Materie de donationibus in-
ter virum & uxorem nur nach den gemeinen Rech¬
ten entschieden werden kann, und eben so auch, was
sie wegen der Früchte des letzten Jahres hinzufügen
wollen, weil hievon Tit. XIV besonders gehandelt wird.
Dagegen erimnern sie ganz recht, daß darüber oft
Processe entstanden, was zu dem Silber, welches
im taglichen Gebrauch gewesen, zu rechnen sey? und
hat dieses bisher fast lediglich von dem arbitrio judicis
dependiret. In Vorpommern hat die Wittwe die
Hälfte von allem Silber; in Hinterpommern aber
nicht paria jura. Um nun also hierin eine gewisse
normann decidendi zu haben, würden Wir nach
der Billigkeit, anstatt der Worte: das halbe
Silber, welches in täglichem Gebrauch gewe¬
sen, setzen:
Der dritte Theil von allem dem Manne zuge¬
hörigen Silber.
§ 15. die Hälfte der Ehegelder — wobey zu deci=
diren seyn wuͤrde: ob solche zu computiren, nach Ab¬
zug der Schulden, oder ob dem Marito von dem gan¬
zen Quanto der Ehegelder, ohne Abzug der Schulden,
die Haͤlfte zukomme, so daß er auch nicht einmal die
Begräbnißkosten zur Hälfte mittragen duͤrfe? damit
man
Max-Planck-Institut für