Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 319 
Auch ist 
indem darüber öfters Dispüt entstehet. 
noch zu addiren: 
die Hälfte der Früchte des letzten Jahres. 
Wir finden das erste Monitum der Stände hieher 
nicht gehörig, weil die Materie de donationibus in- 
ter virum & uxorem nur nach den gemeinen Rech¬ 
ten entschieden werden kann, und eben so auch, was 
sie wegen der Früchte des letzten Jahres hinzufügen 
wollen, weil hievon Tit. XIV besonders gehandelt wird. 
Dagegen erimnern sie ganz recht, daß darüber oft 
Processe entstanden, was zu dem Silber, welches 
im taglichen Gebrauch gewesen, zu rechnen sey? und 
hat dieses bisher fast lediglich von dem arbitrio judicis 
dependiret. In Vorpommern hat die Wittwe die 
Hälfte von allem Silber; in Hinterpommern aber 
nicht paria jura. Um nun also hierin eine gewisse 
normann decidendi zu haben, würden Wir nach 
der Billigkeit, anstatt der Worte: das halbe 
Silber, welches in täglichem Gebrauch gewe¬ 
sen, setzen: 
Der dritte Theil von allem dem Manne zuge¬ 
hörigen Silber. 
§ 15. die Hälfte der Ehegelder — wobey zu deci= 
diren seyn wuͤrde: ob solche zu computiren, nach Ab¬ 
zug der Schulden, oder ob dem Marito von dem gan¬ 
zen Quanto der Ehegelder, ohne Abzug der Schulden, 
die Haͤlfte zukomme, so daß er auch nicht einmal die 
Begräbnißkosten zur Hälfte mittragen duͤrfe? damit 
man 
Max-Planck-Institut für
	        
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