Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

306 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
zu bestimmenden Werthes bleibet ihnen frey, 
solchen auch aussergerichtlich unter sich fest zu 
do setzen, oder per Arbitros festsetzen zu lassen, 
jedoch daß der Lehnskanzeley davon die gehörige 
Anzeige geschehe. 
§. 5, finden wir bey den ratione taxæ in der Lehns= 
constitution festgesetzten principiis nichts zu erin¬ 
nern, und sind solche der beständigen Observanz ge¬ 
mäß; nur würde, der Verbindung wegen, der An¬ 
fang so einzurichten seyn: 
Sollte wegen Bestimmung des Werths unter 
den Lehnerben keine guͤtliche Vereinigung statt 
finden; so soll solcher, durch eine von der Re¬ 
gierung zu ernennende Commission in loco aus 
gemittelt werden; 
und alsdann würde der 6, so wie er in der Lehns¬ 
constitution stehet, folgen. 
9 6. Da allhier nur der Bruͤder und Lehnsvettern 
Erwaͤhnung geschiehet, so wuͤrde nicht undienlich seyn, 
zugleich fest zu setzen: 
ob ein Vater wohl bemächtiget sey, ein altväter¬ 
lich Lehn zu verkaufen, um Sohne und Tochter 
in der Erbportion künftig gleich zu machen, und 
ob diese Gelder alsdann für Lehn oder allodigl 
zu achten? 
g. 6 ist nach den Worten hypotheciret werden 
müßte, zu inseriren: 
wor= 
Max-Planck-Institut für 
euopsische sentsgescnone
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer