306 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
zu bestimmenden Werthes bleibet ihnen frey,
solchen auch aussergerichtlich unter sich fest zu
do setzen, oder per Arbitros festsetzen zu lassen,
jedoch daß der Lehnskanzeley davon die gehörige
Anzeige geschehe.
§. 5, finden wir bey den ratione taxæ in der Lehns=
constitution festgesetzten principiis nichts zu erin¬
nern, und sind solche der beständigen Observanz ge¬
mäß; nur würde, der Verbindung wegen, der An¬
fang so einzurichten seyn:
Sollte wegen Bestimmung des Werths unter
den Lehnerben keine guͤtliche Vereinigung statt
finden; so soll solcher, durch eine von der Re¬
gierung zu ernennende Commission in loco aus
gemittelt werden;
und alsdann würde der 6, so wie er in der Lehns¬
constitution stehet, folgen.
9 6. Da allhier nur der Bruͤder und Lehnsvettern
Erwaͤhnung geschiehet, so wuͤrde nicht undienlich seyn,
zugleich fest zu setzen:
ob ein Vater wohl bemächtiget sey, ein altväter¬
lich Lehn zu verkaufen, um Sohne und Tochter
in der Erbportion künftig gleich zu machen, und
ob diese Gelder alsdann für Lehn oder allodigl
zu achten?
g. 6 ist nach den Worten hypotheciret werden
müßte, zu inseriren:
wor=
Max-Planck-Institut für
euopsische sentsgescnone