von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 303
theilig scheinende Veraͤnderungen enthielten, als in
dem Regierungsgutachten z. E. bey dem XI Titel de
anno gratiae et fructibus ultimi anni, wie auch quoad
consolidationem Allodii cum Feudo, bemerkt wor-
den. Sie baten also um eine dreymonathliche Frist
zu Einlieferung ihrer naͤhern Erinnerungen, die auch
den 1 Dec. 1766 verstattet ward.
Hiernächst ist nichts weiter erfolgt.
Die Regierung hat in ihrem Gutachten nicht
bloß die Erinnerungen der Staͤnde, sondern die ganze
Lehnsconstitution von Titel zu Titel gepruͤft, und
hin und wieder Aenderungen, Ergaͤnzungen, naͤhere
Bestimmungen vorgeschlagen, woraus man die ihr
am besten bekannte Beschaffenheit der Hinterpom¬
merschen Lehne lernen kann. Derjenige, der solches
benutzen will, muß jedoch, wie sich von selbst ver¬
steht, die Schwedersche Ausgabe mit zur Hand ha¬
ben, und die Anmerkungen damit zusammen halten.
Hier liefert man das Gutachten. Da, wo die Land¬
staͤnde monirt haben, ist zum Unterscheidungszeichen
ein Sternchen beygefuͤgt.
Tit.
Max-Planck-Institut für