Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

302 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
Sie verlangten jedoch unterm 9 Aug. 1766 über 
das Gutachten, vor der Königl. Bestätigung, noch 
naͤher gehoͤrt zu werden, wenn sie bey einem und an¬ 
dern Punkte etwas zu erinnern finden sollten, und 
fuͤhrten an: 
daß das Lehnsgesetz, insoferne nicht jura Do¬ 
mini directi dabey vorkommen, lediglich jura 
der Ritterschaft unter sich und die Abfindung der 
adelichen Geschlechter untereinander betreffe 
auch jederzeit die Anfertigung solcher Provinzial¬ 
gesetze mit Zuziehung der Landstaͤnde (laut der 
Regierungsverfassung und Landtagsabschiede v. 
1634 und 1654, wobey sie immerhin geschützt 
worden,) geschehen sey. 
Sie erhielten den 4 Sept. 1766 zur Resolution: 
daß es der nachgesuchten Mittheilung des von 
der Regierung erstatteten Gutachtens vorjetzt 
nicht bedürfe, weil sie mit ihren zu der bisheri¬ 
gen Lehnsconstitution angebrachten Monitis be¬ 
reits gehort worden, diese auch reiflich erwogen, 
und, insoweit es Recht und Billigkeit zulassen, 
attendirt werden sollten; auch sie, wenn es bey 
Abfassung der neuen Constitution noͤthig befun¬ 
den werden moͤchte, sie noch weiter zu verneh¬ 
men, sich dessen getroͤsten koͤnnten. 
Sie stellten aber den 27 Nov. bes. J. naͤher vor, daß 
ihre 1748 abgegebenen Erinnerungen nur vorlaͤufige 
Verbesserungen, nicht aber dergleichen allgemeine 
wichtige und der Hinterpommerschen Provinz nach¬ 
thei= 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer