302 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
Sie verlangten jedoch unterm 9 Aug. 1766 über
das Gutachten, vor der Königl. Bestätigung, noch
naͤher gehoͤrt zu werden, wenn sie bey einem und an¬
dern Punkte etwas zu erinnern finden sollten, und
fuͤhrten an:
daß das Lehnsgesetz, insoferne nicht jura Do¬
mini directi dabey vorkommen, lediglich jura
der Ritterschaft unter sich und die Abfindung der
adelichen Geschlechter untereinander betreffe
auch jederzeit die Anfertigung solcher Provinzial¬
gesetze mit Zuziehung der Landstaͤnde (laut der
Regierungsverfassung und Landtagsabschiede v.
1634 und 1654, wobey sie immerhin geschützt
worden,) geschehen sey.
Sie erhielten den 4 Sept. 1766 zur Resolution:
daß es der nachgesuchten Mittheilung des von
der Regierung erstatteten Gutachtens vorjetzt
nicht bedürfe, weil sie mit ihren zu der bisheri¬
gen Lehnsconstitution angebrachten Monitis be¬
reits gehort worden, diese auch reiflich erwogen,
und, insoweit es Recht und Billigkeit zulassen,
attendirt werden sollten; auch sie, wenn es bey
Abfassung der neuen Constitution noͤthig befun¬
den werden moͤchte, sie noch weiter zu verneh¬
men, sich dessen getroͤsten koͤnnten.
Sie stellten aber den 27 Nov. bes. J. naͤher vor, daß
ihre 1748 abgegebenen Erinnerungen nur vorlaͤufige
Verbesserungen, nicht aber dergleichen allgemeine
wichtige und der Hinterpommerschen Provinz nach¬
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