Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

284 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
daß in den Pommerschen alten Lehnen nicht nur, wie 
in andern Feudis quae mera beneficia sunt, der Usus¬ 
fructus der Lehnleute, die Proprietas und Eigen= 
thum aber bloßerdings des Lehnherrn sey, sondern 
daß die Pommerschen Lehnleute die Proprietatem 
zugleich behalten, wie denn aus keinen Actis be¬ 
findlich ist, daß sie solche abgetreten und auf die 
Fürsten transferiret hätten; bloß haben sie ihre 
erbliche eigenthümliche Guͤter zu Lehne so weit ge¬ 
macht, daß sie auch non abdicatam Proprietatem 
zu Lehn recognosciren wollen. 
Hiedurch wird widerleget seyn, was oben pro ratione 
dubitandi angefuͤhret ist: da vasallus successor nicht 
ex pacto & providentia majorum, sondern ex persona 
defuncti Agnati sein Recht hat, da er sein Erbe seyn 
muß, und da er schuldig ist, seine Verbindungen zu er¬ 
füllen; so findet hier der Satz resoluto jure dantis re- 
solvitur jus accipientis gar keine Anwendung, so wenig 
solches bey andern Erben, wenn von factis des Erbge= 
bers die Frage ist, geschehen kann. Weil mein Satz aus 
allgemeinen principiis hergeleitet ist; so ist bey allen Ver¬ 
bindlichkeiten, (wenn nur nicht das Lehn irrevocabiliter 
veräussert, und dadurch der Familie ganz entzogen ist, 
als in welchem Fall das jus revocationis intra 30 annos 
a tempore devolutae successionis statt findet,) sie moͤgen 
Nahmen haben wie sie wollen, keine ratio differentiae 
befindlich, und eben so, wie Vasallus successor des an- 
tecessoris Wort in Schuldverschreibungen erfüllen muß; 
so ist er auch daran in alienationibus ad tempus factis 
gehalten. Diese geschehen ohnedem auch hauptsächlich 
wegen Schulden, so daß die Disposition der Gesetze, die 
wegen der Schulden eingegangene Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, hierauf in der That nicht bloß ex analogia 
sondern ausdrücklich quadriret. 
Die 
Max-Planck-Institut für
	        
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