von dem Lehnrechte in Vorpommern. 243
§. 2.
Es stehet demselben das jus venandi zu,
und er ist zur Ober= und Niederjagd berechtiget;
falls nicht zu erweisen ist, daß per pacta oder in
primaeva investitura ein anderes ausgemacht
worden.
Es muß statt des Wortes Ober gesetzet werden Hohe,
und nach den Worten falls nicht ist einzurücken.
a Fisco.
55.
Gleichergestalt ist er zur Jurisdiction berech=
tiget; allermaßen solche in Vorpommern in der
Maße dem fundo inhäriret, daß solche ein jeder
Possessor exerciren kann. Es schließet selbige die
untere und obere jurisdictionem Civilem et Cri-
minalem excepta Ecclesiastica in sich; auch kann
solche in via publica, so weit des Guts fundus
sich erstrecket, exerciret werden, und sind der Ju¬
risdiction alle unterworfen, welche sich auf dem
Gute licet ad tempus aufhalten: daher auch die
Arrendatores die Jurisdiction agnosciren müssen,
falls nicht in contractu sie davon eximiret wor=
den. Es stehen aber unter des Lehnmannes Ju=
risdiction nicht, welche nach den Landesgesetzen
ein Forum privilegiatum haben, und nur in Foro
superiori belanget werden koͤnnen.
§. 4.
Eben sowohl inhäriret das jus Patronatus
den Lehngütern; daher ein jeder Vasall dazu be=
rech=
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