Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Vorpommern. 243 
§. 2. 
Es stehet demselben das jus venandi zu, 
und er ist zur Ober= und Niederjagd berechtiget; 
falls nicht zu erweisen ist, daß per pacta oder in 
primaeva investitura ein anderes ausgemacht 
worden. 
Es muß statt des Wortes Ober gesetzet werden Hohe, 
und nach den Worten falls nicht ist einzurücken. 
a Fisco. 
55. 
Gleichergestalt ist er zur Jurisdiction berech= 
tiget; allermaßen solche in Vorpommern in der 
Maße dem fundo inhäriret, daß solche ein jeder 
Possessor exerciren kann. Es schließet selbige die 
untere und obere jurisdictionem Civilem et Cri- 
minalem excepta Ecclesiastica in sich; auch kann 
solche in via publica, so weit des Guts fundus 
sich erstrecket, exerciret werden, und sind der Ju¬ 
risdiction alle unterworfen, welche sich auf dem 
Gute licet ad tempus aufhalten: daher auch die 
Arrendatores die Jurisdiction agnosciren müssen, 
falls nicht in contractu sie davon eximiret wor= 
den. Es stehen aber unter des Lehnmannes Ju= 
risdiction nicht, welche nach den Landesgesetzen 
ein Forum privilegiatum haben, und nur in Foro 
superiori belanget werden koͤnnen. 
§. 4. 
Eben sowohl inhäriret das jus Patronatus 
den Lehngütern; daher ein jeder Vasall dazu be= 
rech= 
Q 2 
Max-Planck-Institut für
	        
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