242 Beyträge zur juristischen Litteratur re.
Das Heergewette bekommt, wie von Alters Her-
kommen ist, wenn kein Sohn vorhanden, des
Verstorbenen naͤchster aͤltester Vetter; wenn Bruͤ¬
der mehr als einer vorhanden, hat das Heer¬
gewette keine Statt. Wenn aber ein Sohn allein
und eine Wittwe oder Schwester vorhanden,
nimmt er das Heergewette, wie es oben specifici¬
ret, vor der Wittwe und Schwester vorher aus.
§. 8.
Wenn mehrere Bruͤder als einer succediren.
hat das Heergewette ebenfalls nicht Statt; wenn
aber nur einer zur Succession gelanget, nimmt
er das Heergewette voraus.
Hiebey ist nichts zu erinnern.
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Tit. XXIX.
0.
De jure Vasalli in Feudo.
Von dem Recht des Lehnmannes
in dem Lehn.
§. 1.
Es hat der Lehniann ein völliges Recht, das Gut
seines Gefallens zu gebrauchen und zu benutzen.
Hiebey ist nichts zu erinnern.
§. 2.
Max-Planck-Institut für