Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Vorpommern. | 241 
machen, oder dagegen ein anderes dergleichen 
Stück, welches frey ist, waͤhlen. 
Es bekommt das Heergewette nut einer, und 
wenn mehrere Agnati succediren, der aͤlteste, wird 
also nicht getheilet; es hat aber auch solches der 
Concessionarius in casu aperturae und nicht min¬ 
der der Vater, wenn er zur Succession nach dem 
Tit. XXVI §. 9 gelanget, zu fordern. 
§. 6. 
Hingegen darf das Heergewette nicht gege¬ 
ben werden, wenn keine Lehnssuccession geschieht, 
und defunctus Vasallus keine Lehne noch Gelder, 
die qualitatem feudalem haben, hinterlaͤßt. 
Von 6. 2 bis 6 finden wir nichts zu bemerken. 
7. 
Zöhne können das Heergewette aus ihres 
Vaters Erbschaft nicht fordern, wenn sie allein 
oder mit ihren Schwestern succediren. Hatte 
aber der Vater andere in Allodio zu Erben ein= 
gesetzet, oder wären keine Töchter vorhanden, so 
soll dem Aeltesten von ihnen das Heergewette ver¬ 
bleiben, ob sie gleich ex Allodio legitimam er¬ 
halten. 
Dieser §. ist, so wie er in dem Projeck abgefaßt ist, 
der Verfassung entgegen, und daher, dem Wolgast= 
schen Abschiede de 1606 §. penultimo gemäß, dahin 
zu ändern: 
Das 
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Max-Planck-Institut für
	        
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