von dem Lehnrechte in Vorpommern. | 241
machen, oder dagegen ein anderes dergleichen
Stück, welches frey ist, waͤhlen.
Es bekommt das Heergewette nut einer, und
wenn mehrere Agnati succediren, der aͤlteste, wird
also nicht getheilet; es hat aber auch solches der
Concessionarius in casu aperturae und nicht min¬
der der Vater, wenn er zur Succession nach dem
Tit. XXVI §. 9 gelanget, zu fordern.
§. 6.
Hingegen darf das Heergewette nicht gege¬
ben werden, wenn keine Lehnssuccession geschieht,
und defunctus Vasallus keine Lehne noch Gelder,
die qualitatem feudalem haben, hinterlaͤßt.
Von 6. 2 bis 6 finden wir nichts zu bemerken.
7.
Zöhne können das Heergewette aus ihres
Vaters Erbschaft nicht fordern, wenn sie allein
oder mit ihren Schwestern succediren. Hatte
aber der Vater andere in Allodio zu Erben ein=
gesetzet, oder wären keine Töchter vorhanden, so
soll dem Aeltesten von ihnen das Heergewette ver¬
bleiben, ob sie gleich ex Allodio legitimam er¬
halten.
Dieser §. ist, so wie er in dem Projeck abgefaßt ist,
der Verfassung entgegen, und daher, dem Wolgast=
schen Abschiede de 1606 §. penultimo gemäß, dahin
zu ändern:
Das
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Max-Planck-Institut für