von dem Lehnrechte in Vorpommern. 239
Tit. XXVIII.
De Rebus expeditoriis
Von dem Heergewette.
§. 1.
Zu dem Heergewette soll gegeben werden:
a) das beste Pferd gesattelt und gezäumet.
b) der Harnisch.
c) ein paar Röhre.
d) der beste Degen mit dem dazu gehörigen
Gehenke.
e) das Petschaft.
f) ein Handbecken und Quehle.
g) ein Tischtuch.
h) ein aufstehendes Bette, so viel zu einer Per=
son nöthig.
Dieser 6. ist dahin zu ändern:
Zum adelichen Heergewette gehoͤren,
der beste Degen.
2) das beste Pferd, gesattelt und gezäumet.
zwey gute Röhre.
4) der beste Harnisch.
ein stehendes Bette, bestehend aus zwey Unter¬
betten, einem Oberbette, drey Pfuͤhlen, einem
Küssen, alles mit guten Buͤhrwerk und Ziechen,
und ein Paar leinene Laken.
6) ein Tischtuch.
7) eine
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