Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

238 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
keine Creditores vorhanden sind, ohne Unter= 
schied zu fordern. 
Bey §. 3 und 4 finden wir nichts zu erinnern. 
Wäre es aber ein Feudum gratiae, das ist 
ein solches, welches defuncto Vasallo von Seiner 
Königlichen Majestät aus Gnaden geschenket und 
concediret worden; so hat der Concessionarius 
nur die Schulden, welche entweder debita ipso 
jure sind, oder wozu lehnsherrlicher Consens er= 
theilet worden, zu bezahlen, und die melioratio- 
nes nach dem Tit. XVIII §. 4. 5. 6 et 7 den Allo= 
dialerben zu erstatten, worunter aber auch gehö= 
ret, was praedefunctus Concessionarius bey An¬ 
tritt des Gutes an die Creditores oder an die 
Erben hat bezahlen müssen. 
Dieser §. ist wegzulassen. 
Denn die Lehne dieser Provinz muͤssen in ihrer alten 
Natur, der Verfassung gemaͤß, wieder zu Lehn gegeben 
werden: ex Domaniis durfen nach dem Receß de dato 
Jaseniz 1569 keine Güter zu Lehn konferiret werden, 
mithin existiren keine eigentliche Feuda gratiae. 
Tit. 
Max-Planck-Institut für
	        
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