238 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
keine Creditores vorhanden sind, ohne Unter=
schied zu fordern.
Bey §. 3 und 4 finden wir nichts zu erinnern.
Wäre es aber ein Feudum gratiae, das ist
ein solches, welches defuncto Vasallo von Seiner
Königlichen Majestät aus Gnaden geschenket und
concediret worden; so hat der Concessionarius
nur die Schulden, welche entweder debita ipso
jure sind, oder wozu lehnsherrlicher Consens er=
theilet worden, zu bezahlen, und die melioratio-
nes nach dem Tit. XVIII §. 4. 5. 6 et 7 den Allo=
dialerben zu erstatten, worunter aber auch gehö=
ret, was praedefunctus Concessionarius bey An¬
tritt des Gutes an die Creditores oder an die
Erben hat bezahlen müssen.
Dieser §. ist wegzulassen.
Denn die Lehne dieser Provinz muͤssen in ihrer alten
Natur, der Verfassung gemaͤß, wieder zu Lehn gegeben
werden: ex Domaniis durfen nach dem Receß de dato
Jaseniz 1569 keine Güter zu Lehn konferiret werden,
mithin existiren keine eigentliche Feuda gratiae.
Tit.
Max-Planck-Institut für