Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

12 Beyträge zur juristischen Litteratur rc. 
Die lebendige Gerade aber ist niemand als die 
Frau sowol beym Ableben des Mannes, als excitato 
Concursu regulariter, wenn sie vorhanden sind, ex 
massa bonorum zu nehmen berechtiget. 
In welchem letztern Fall es auch die Fraͤuliche 
Gerechtigkeit genannt wird ?; denn von dem bene¬ 
ficio dotis et illatorum, ut et Scto Vellejano und 
der auth. si qua Mulier weiß das jus municipale 
ob communionem bonorum nichts, folglich wird 
deren Verzicht nur abusive in den Obligationen ein= 
gerücket. 
10. 
Da nun zur Erhebung des lebendigen Heerge= 
wettes lediglich der Mann, und zur Hebung der leben¬ 
digen Gerade lediglich die Frau berechtiget ist: so fol¬ 
get, daß in Ansehung dessen keine weitere Succession 
statt finde, noch bey unverehelichten dasselbe gefordert 
werden kömne. 
§. 11. 
*) Auf die Anfrage des Anwalds Christian Meyer; 
ob nicht in Erbtheilungssachen der Wittwe des Ver= 
storbenen die lebendige Gerade voraus gebühre, hin= 
gegen aber in Concurs= und Schuldsachen einer Frau 
nur die fräuliche Gerechtigkeit zukomme, wofern sie 
sich den Gläubigern selber nicht mit verschrieben! 
ist vom Magistrat im Febr. 1718 zum Bescheide 
ertheilt: daß, da die Constitution de 1464 et 1479 
so wenig als die Classificatio creditorum oder so ge= 
genannte Constit. Johannis Frideriei de 1596 von 
dem gemachten Unterschiede zwischen der fraulichen 
Gerechtigkeit und der lebendigen Gerade nichts wis 
sen, auch dieser Unterschied nicht zu admittiren sey. 
s. oben §. 8. Art. IV. 
Max-Planck-Institut für
	        
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