Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von der Gerade und dem Heergewette. 11 
get: Also ist a Magistratu per Decretum vom 23 
Januar 1682 an Anna Primen, einer Unbuͤrgerin, 
nur etwas aus Mitleiden uͤberlassen worden, und nach 
der Beylage M das todte Heergewette einem non 
Civi nicht gefolget, sondern dessen Cession verwor¬ 
fen worden. 
§. 6. Beylage N. 
Exempti konnen dahero wenn sie nicht Buͤrger 
sind, und buͤrgerliche Nahrung treiben, mithin juxta 
§. 5 Tit. 2 des rathhaͤuslichen Reglements der Ju¬ 
risdiction der Stadt unterworfen sind, zur Erhebung 
der Gerade oder des Heergewettes nicht gelangen, da¬ 
halb dem Advocato Fisci Michaelis nach der An¬ 
lage N das todte Heergewette nur gegen Revers ver- 
abfolget worden. 
§. 7. Beylagen O bis U. 
Fremden aber wird sodann solches nur verab¬ 
folget, wenn dociret worden, daß es an dem Ort 
ihrer Heimath auch an Fremde gegeben wird, wie 
solches die Praejudicia sub O, P, Q, R besagen. 
Auderergestalt bedient man sich des juris retorsionis. 
Daher wird den auf der Herren- und Kirchenfreyheit 
belegenen gleichfalls kein Heergewette oder Gerade ver¬ 
abfolget, nach den Beylagen S, T, U. 
8. 
Was das lebendige Heergewette insbesondere be- 
trift, so ist juxta Constitutiones zu dessen Erhebung 
niemand als der Mann nach Absterben der Ehefrau be¬ 
rechtiget, in so fern gedachte Stuͤcke vorhanden sind. 
§. 9. 
Max-Planck-Institut für 
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