von der Gerade und dem Heergewette. 11
get: Also ist a Magistratu per Decretum vom 23
Januar 1682 an Anna Primen, einer Unbuͤrgerin,
nur etwas aus Mitleiden uͤberlassen worden, und nach
der Beylage M das todte Heergewette einem non
Civi nicht gefolget, sondern dessen Cession verwor¬
fen worden.
§. 6. Beylage N.
Exempti konnen dahero wenn sie nicht Buͤrger
sind, und buͤrgerliche Nahrung treiben, mithin juxta
§. 5 Tit. 2 des rathhaͤuslichen Reglements der Ju¬
risdiction der Stadt unterworfen sind, zur Erhebung
der Gerade oder des Heergewettes nicht gelangen, da¬
halb dem Advocato Fisci Michaelis nach der An¬
lage N das todte Heergewette nur gegen Revers ver-
abfolget worden.
§. 7. Beylagen O bis U.
Fremden aber wird sodann solches nur verab¬
folget, wenn dociret worden, daß es an dem Ort
ihrer Heimath auch an Fremde gegeben wird, wie
solches die Praejudicia sub O, P, Q, R besagen.
Auderergestalt bedient man sich des juris retorsionis.
Daher wird den auf der Herren- und Kirchenfreyheit
belegenen gleichfalls kein Heergewette oder Gerade ver¬
abfolget, nach den Beylagen S, T, U.
8.
Was das lebendige Heergewette insbesondere be-
trift, so ist juxta Constitutiones zu dessen Erhebung
niemand als der Mann nach Absterben der Ehefrau be¬
rechtiget, in so fern gedachte Stuͤcke vorhanden sind.
§. 9.
Max-Planck-Institut für
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