10 Beyträge zur juristischen Litteratur rc.
lagen sub H et I keine Gerade noch Heergewette ge¬
fordert werden kann.
5. 3. Beylagen KetL.
Von Civibus originariis et incolis hingegen
muß solches ausgekehret werden, nach den Beylagen
K et L.
4.
Desgleichen a Suburbanis, weil sie sub juris¬
dictione Civica ihr Domicilium haben, wie denn
aus diesem Grunde dem Muͤller auf der Steinfurt¬
schen Müͤhle, weil die Muͤhle sub jurisdictione Ci¬
vica belegen, und er dieselbe jure Dominii besessen,
beym Absterben seiner Frau per Decretum Senatus,
ad Relationem des Raths=Anwalds Rohr, das leben=
dige Heergewette gegeben werden muͤssen.
§. 5. Beylage M.
Zu Hebung der Gerade und des Heergewettes
aber wird niemand als derjenige admittiret, welcher
sich entweder als Buͤrger, oder doch als Einwohner
der Stadt verbindlich gemacht, und sein Domicilium
sub jurisdictione Civica constituiret hat. Unbuͤrgern
wird dahero keine Gerade oder Heergewette verabfol¬
get,
6) Eben so ist geurtheilt in S. des Hausdieners Ricks
wider den Rathsanwald a camera regia den 19 Oct.
1725 und vom Magistrat den 22 Jan. 1726; fer=
ner vom Stadtgericht den 15 Marz 1760 in S.
Thomas Brauen w. Michael Pätschen Ehefrau;
desgleichen vom Magistrat den 10 März 1747 in
S. des Schneiders Hering Ehefrau wider den Se=
nator Dogt.
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