Inhaltsverzeichnis : Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1855))

Heber angelsächsische Rechtsverhältnisse. 53
Klauseln geradezu nur den Zweck, diese Geschlossenheit deS Grund-
besitzes zu erhöhen und sicherer zu stellen; so eine Clausel, welche
die gerichtliche Vertretung der eingesessenen Leute durch den Eid
ihres Herrn oder seines Beamten gestattet,l) und eine andere,
welche jene gar von aller Stellung vor Gericht befreit, wenn
dieses nicht an der Gränze des eigenen Territoriums gehalten
würde. 2) — In anderen Fällen geht das den Landherren ein-
geräumte Recht schon weiter. Oft genug begegnet uns die Clausel:
a furis comprehensione secura, 3j oder auch wohl a furis com-
prehensione intus et foris, majoris minorisve; 4) offenbar will
dieselbe dem Landherrn eine besondere Gerechtsame zusichern in
Bezug auf den auf handhafter That ergriffenen Dieb, und soll
dabei unterschieden werden, ob derselbe innerhalb oder außerhalb
der Jmmunitätsgränzen ergriffen wurde. Von Alters her galt
aber die Regel, daß der at häbbendre handa gefangene Dieb
dem Tode verfalle, wenn ihm der König nicht ausnahmsweise
gestatte, sich um sein Wergeld zu lösen,5) daß der äbäre theof
ohne Gnade sterben solle,3) und selbst vom Dingsrieden nicht be-
schützt werde,7) daß open thyfdh bußlos sey, b) während in dem
Falle, da die That übernächtig wurde,9) nur noch Ersatz, Buße
und Wite zu zahlen war:10) der auf der That ertappte Dieb hieß
darum auch wohl geradezu wergild theof, Wergeldsdieb.") Auch
in derartigen Privilegien handelt es sich demnach nur um den
Bezug von Strafgeldern, und höchstens noch um das Recht, gegen
deren Erläge dem Diebe die Todesstrafe zu schenken; wichtig aber
ist, daß die Zahlung hier im wer, nicht im wite besteht, und
dem Landherrn somit eine entschiedene Friedensbruchsache überwiesen

*) »um. 214 und 236.
2) »um. 250 und 262.
3) »um. 246, 253, 260, 281, 300, 1049.
4) »um. 223.
5) Wihtr. §. 26; Aedhelst. 1, §. 1.
6) Eadg. II, §. 7; Cnut. 8. §. 26.
7) Cnut. S. §. 83.
8) Cnut. 8. §. 65.
9) nihteald thiefdh; In. §. 73.
10) ln. §. 28 und 72.
11) In. §. 72.

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