Vermuthungen.
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hier hat der Richter nach den Umständen des Falles zu ermessen,
ob nicht nach den den gesammten Geschäftsverkehr beherrschenden
Grundsätzen von Treue und Glauben der frühere Inhaber des
Betriebes, der dem Dritten keine Mittheilung von der eingetretenen
Veränderung hat zukommen lassen, es sich gefallen lassen müsse,
trotz der letzteren noch von dem Dritten als Geschäftsinhaber in
Anspruch genommen zu werden. Im Ergebnisse stehen also auch
solche Handelsbetriebe minderen Rechtes unter ganz ähnlichen Rechtssätzen, ¬
wie die durch Art. 25 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches
für die Firmen aufgestellten, nur mit dem Unterschiede, daß die
ganz bestimmt normirte Bedeutung, welche dort der Eintragung
oder Nichteintragung ins Handelsregister zukommt, hier natürlich
wegfällt, so daß nur eine freie richterliche Erwägung aller erheblichen ¬
Umstände übrig bleibt. Es ist dies derselbe Standpunkt,
welcher vor Einführung des Handelsgesetzbuches nach allgemeinen
Prinzipien des gemeinen Rechtes dem ganzen, thatsächlich auch schon
damals bestehenden Firmenwesen gegenüber eingenommen werden
mußte, und von dem aus daher jetzt noch diejenigen Betriebe zu
beurtheilen sind, welche nicht unter die Firmenrechtsbestimmungen
des Handelsgesetzbuches fallen.
59.
RG. (VI) vom 28. 11. 87.
SA. 43, 416 (Nr. 274).
. Denn, wie es an sich Sache des Klägers ist, die Größe
seines Schadens zu beweisen, so muß er auch, wenn er für die
Dauer seines Lebens eine Entschädigung für die ihm verloren gegangene ¬
Erwerbsfähigkeit in Anspruch nimmt, nachweisen, daß er
Zeitlebens erwerbsfähig gewesen sein würde, wenn er nicht von
dem Unfall betroffen worden. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht
ist, kann ihm eine Entschädigung für ihm verloren gegangene Erwerbsfähigkeit ¬
nicht zugesprochen werden. Der Beklagte ist an sich
nicht beweispflichtig, wenn er bestreitet, daß die Erwerbsfähigkeit ¬
des Klägers, abgesehen von dem Unfall, bis zu dessen
Tode gedauert haben würde. Nun läßt sich aber ein sicherer
Beweis, wie lange ein verunglückter Arbeiter die ihm durch den
Unfall beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit behalten haben würde, wenn