Metadaten : Betzinger, Bernhard Anton: ¬Die Beweislast im Civilproceß

Vermuthungen.
43
hier  hat  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  zu  ermessen,
ob  nicht  nach  den  den  gesammten  Geschäftsverkehr  beherrschenden
Grundsätzen  von  Treue  und  Glauben  der  frühere  Inhaber  des
Betriebes,  der  dem  Dritten  keine  Mittheilung  von  der  eingetretenen
Veränderung  hat  zukommen  lassen,  es  sich  gefallen  lassen  müsse,
trotz  der  letzteren  noch  von  dem  Dritten  als  Geschäftsinhaber  in
Anspruch  genommen  zu  werden.  Im  Ergebnisse  stehen  also  auch
solche  Handelsbetriebe  minderen  Rechtes  unter  ganz  ähnlichen  Rechtssätzen, ¬
  wie  die  durch  Art.  25  Abs.  2  und  3  des  Handelsgesetzbuches
für  die  Firmen  aufgestellten,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  die
ganz  bestimmt  normirte  Bedeutung,  welche  dort  der  Eintragung
oder  Nichteintragung  ins  Handelsregister  zukommt,  hier  natürlich
wegfällt,  so  daß  nur  eine  freie  richterliche  Erwägung  aller  erheblichen ¬
  Umstände  übrig  bleibt.  Es  ist  dies  derselbe  Standpunkt,
welcher  vor  Einführung  des  Handelsgesetzbuches  nach  allgemeinen
Prinzipien  des  gemeinen  Rechtes  dem  ganzen,  thatsächlich  auch  schon
damals  bestehenden  Firmenwesen  gegenüber  eingenommen  werden
mußte,  und  von  dem  aus  daher  jetzt  noch  diejenigen  Betriebe  zu
beurtheilen  sind,  welche  nicht  unter  die  Firmenrechtsbestimmungen
des  Handelsgesetzbuches  fallen.
59.
RG.  (VI)  vom  28.  11.  87.
SA.  43,  416  (Nr.  274).
.  Denn,  wie  es  an  sich  Sache  des  Klägers  ist,  die  Größe
seines  Schadens  zu  beweisen,  so  muß  er  auch,  wenn  er  für  die
Dauer  seines  Lebens  eine  Entschädigung  für  die  ihm  verloren  gegangene ¬
  Erwerbsfähigkeit  in  Anspruch  nimmt,  nachweisen,  daß  er
Zeitlebens  erwerbsfähig  gewesen  sein  würde,  wenn  er  nicht  von
dem  Unfall  betroffen  worden.  Soweit  dieser  Nachweis  nicht  erbracht
ist,  kann  ihm  eine  Entschädigung  für  ihm  verloren  gegangene  Erwerbsfähigkeit ¬
  nicht  zugesprochen  werden.  Der  Beklagte  ist  an  sich
nicht  beweispflichtig,  wenn  er  bestreitet,  daß  die  Erwerbsfähigkeit ¬
  des  Klägers,  abgesehen  von  dem  Unfall,  bis  zu  dessen
Tode  gedauert  haben  würde.  Nun  läßt  sich  aber  ein  sicherer
Beweis,  wie  lange  ein  verunglückter  Arbeiter  die  ihm  durch  den
Unfall  beeinträchtigte  Erwerbsfähigkeit  behalten  haben  würde,  wenn
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer