Volltext : Juristisches Wochenblatt (Jg. 3 (1774))

Juristisches  Wochenblatt.
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dens,  ut  reor;  quia  opertis  capitibus  tiaris,  quos
pileos  alio  nomine  nuncupamus,  litabant:  reliquam -
  vero  gentem  capillatos  dicere  jussit,  quod  nomen -
  Gothi  pro  magno  suscipientes,  adhuc  hodie
suis  cantionibus  reminiscuntur.  Decedente  vero
Diceneo,  pene  pari  veneratione  habuere  Comosicum,
quia  nec  impar  erat  solertia.  Hic  etenim  &  rex  illis -
  et  pontifex  ob  suam  peritiam  habebatur  et  in  sua
justitia  populos  judicabat.  Ich  halte  also  davor,
daß  die  Gothen,  welche  bis  auf  diese  Zeiten,  gleichwie -
  eine  Menge  anderer  Völker,  noch  keine  Literas,
Studia,  Philosophia,  Astronomia  etc.  gehabt  oder
excoliret  haben,  durch  den  gedachten  Boroistam
zum  erstenmal  unterrichtet  und  angewiesen  worden
sind,  eine  Rechnung  nach  Jahren  ordentlich  einzuführen. -
  Und  dieß  trift  gar  wohl  ein  mit  einer  Zeit
von  38.  Jahren  vor  Christi  Geburt,  welches  die
nehmliche  sogenannte  Aera  Hispanica  ist,  die  aber
eigentlich  Aera  Gothica  sollte  genennet  werden.
Max-Planck-Institut  für
            
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