Kauf bricht Miethe.
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Ebenso ist wegen Erfüllung der ihm durch den Vertrag
auferlegten Pflichten, auch soweit sie das Interesse des Eigen-
thümers berühren, also die gehörige Benutzung und Instand-
haltung der Sache betreffen, der Pächter oder Miethcr Principal
immer nur dem Verpächter oder Vermiether verbunden, und an
diesen regressirt sich daher wegen etwaigen Schadens der Eigen-
ducto“ schließt die oben citirte I. 25. §. 1. loc. In dieser Stelle bestehen
sich die Worte „eadem pactione“ auf den alten Miethsvertrag und die Prä-
position apud (apud emtorem) hat hier ihre eigentliche räumliche Bedeutung
„bei dem Käufer." Der Sinn ist also der: bei dem Käufer, d. h. auf dem
jetzt diesem gehörigen Grundstücke sollen die Contrahenten ihren Vertrag fort-
setzen. Auf einen ähnlichen Vertrag bezieht sich eine Stelle in der l. 59.
§. 1. I). de usufructu, die den Auslegern Schwierigkeit gemacht hat. Die
lex lautet: „quidquid in fundo nascitur, vel quidquid inde percipitur,
ad fruotuariuin pertinet: pensiones quoque jam antea locatorum agrorum,
si ipsae quoque specialiter comprehensae sint. Sed ad exemplum ven-
ditionis, nisi fuerint specialiter exceptae, potest fructuarius
conductorem repellere.“ Abgesehen davon, daß bei dem zweifelhaften Punkte
die Haloandrina liest: „nisi fuerit specialiter exceptum,“ was ganz klar
wäre, so gibt die Stelle auch so einen ganz befriedigenden Sinn. Es wird
von einem in ususfructus ausgethanen Gute gesprochen, von dem einzelne
Aecker verpachtet sind. Wenn nun die Pachtgelder „exceptae,“ d. h. dem
Eigenthümer Vorbehalten sind, so deutet dies natürlich auf eine Verab-
redung mit dem usufruetuar, daß das Pachtverhältniß fvrtbestehen sollte.
Daß aus einem derartigen zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen
Vertrage der Pächter oder Miether selbst Klagen und Einreden erhalte, wie
viele annehmen, ist nicht richtig. Im Römischen Recht wurde, außer in
einigen speeiell ausgenommenen Fällen, ein Dritter nienials aus einem zu
seinen Gunsten contrahirten Vertrage direkt und unmittelbar berechtigt. Dies
ist erst eine Erweiterung der gemeinrechtlichen Praris. Uebrigens bleibt zu
bedenken, daß in diesem Falle der Verkäufer den Vertrag für sich und in sei-
nem Interesse schließt.
Beim Verkaufe verpachteter siscalischer Grundstücke wird ein solcher Con-
tract mit dem Käufer als abgeschlossen stillschweigend vorausgesetzt, um den
Fiscus vor den Ansprüchen des Pächters sicher zu stellen, letzterer muß also
in der Pachtung belassen werden. Dies ist zugleich die einzige positive Aus-
nahme von unserem Satze, oder wie einzeln^ sich ausdrücken von der Regel:
„Kauf bricht Miethe." Die wohl noch hie und da angeführten Fälle der