Volltext : Juristisches Wochenblatt (Jg. 3 (1774))

Juristisches  Wochenblatt.
53
Hat  ein  man  kindere,  beide  sone  und  tochtere,
die  vngeradet  sin,  vnde  im  ebenburtie  sin,  ist
das  her  eigen  vnde  Lehn  leset  noch  sime  Tode,
das  eigen  vnde  das  gereite  Guth  teilen  sie  gleiche, -
  ob  sie  ebenbortic  sint,  das  Lehn  nemen
die  Knechte  beuor,  ob  sie  joch  nicht  ebenburtic
en  sin,  ist  joch  der  sone  einer  geradet,  her  niemet -
  doch  glichen  teil  an  deme  Lehne.
§.  5.
Daß  aber  die  Söhne,  ohnerachtet  der  Vater
das  Lehn  verwürket,  proprio  jure  das  Lehngut  erhalten, -
  lehret  das  obangezogene  Kayserrecht  im  8.
Capitel  des  3ten  Buches.
Waz  der  keyser  den  Dinstmannen  had  gethan
noch  dem  Lehnrechte,  daz  muz  er  ewiglich  weren -
  vnnfellet  uf  dy  kint  ob  ez  der  Dinstman
verwerket  keyn  dem  keyser  *).
§.  6.
Und  obwohlen  der  Lehnmaun  die  Nutzung  des
Lehnes  wegen  einer  Schuld  versetzen  konnte:  So
galte  doch  solches  nur  so  lange  er  lebte,  wie  das
Kayserrecht  im  23.  Capitel  des  3.  Buches  besaget.
Eyn
D  3
Schuld  gelten.  Siehe  auch  Cap.  87.  des  2.
Buches  dieses  Kayser  Rechts,  ingleichen  Richtstich -
  Land  Recht  Cap.  10.
Jn  dem  Schwäbischen  Lehnrechte  Cap.  89.
§.  7.  trift  man,  ein  gleiches  an.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer