Volltext : Juristisches Wochenblatt (Jg. 3 (1774))

Juristisches  Wochenblatt.
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zuvörderst  zu  bezahlen  gewesen,  gedacht,  zum  Lehn
gegriffen
§.  4.
Dieses  beweiset,  außer  der  selbstredenden  Bewandnis -
  der  Sache,  das  von  den  magdeburgischen
Schöppen  zusammengetragene  und  über  die  Zeiten
des  Sachsenspiegels  ansteigende  Sachsenrecht  *),
wenn  es  in  dem  130sten  Artikul  heißet:
Das  Syne  Lehngnt  vor  vs  nemen  *)
Hat
auch  von  dem  ererbten  immobiliar  Vermögen
bezahlen  müssen:  So  ist  auch  in  der  Folge  der
Zeiten  in  verschiedenen  Landen  eine  Abänderung -
  bey  den  Lehngütern  vorgefallen,  wo  sich
nicht  die  alte  teutsche  Gewohnheit  conserviret -
  hat.
***)  Lucas  Friedrich  Langemack  bemühet  sich  solches -
  in  dem  allgemeinen  Lehnrechte  §.  83.
Seite  184.  darzuthun.
Eine  kurze  Nachricht  von  diesem  Manuscript
habe  ich  in  dem  1sten  Bande  der  von  der  deutschen -
  Gesellschaft  zu  Jena,  im  Jahr  1754.
herausgegebenen  Schriften,  so  in  die  höhern
Wissenschaften  einschlagen,  S.  119.  ertheilet,
welche  auch  nunmehro  in  Schotts  Sammlungen -
  zu  den  Deutschen  Land=  u.  Stadtrechten,
1.  Th.  nebst  dieser  Handschrift  selbst  abgedrucket -
  ist.
)  Denn  das  sogenannte  Kayser  Recht  1.  Buche,
49  Cap.  saget:  Wer  Erbe  nimmt,  soll  die
Schuld
Max-Planck-Institut  für
            
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