Inhaltsverzeichnis : Darstellung der gesetzmäßigen Beschaffenheit des dem hohen Hause Braunschweig und Lüneburg zustehenden Privilegii electionis fori

2)  Rechtl.  Wirkungen  dieses  Wahlrechts.  65
hofrath  anhängig  waren.  Das  unterm  10.  Julius
1732.  ergangene  kaiserliche  Rescript  ward  in  Hannover =
  über  ein  Jahr  liegen  gelassen,  und  am  26.
Aug.  1733.  bloß  eine  Anzeige  de  electo  foro  iudicii -
  cameralis  vi  priuilegii  domui  Brunsuico-Luneburgicae ¬
  competentis  beym  Reichshofrath  übergeben. =
  Darauf  erfolgte  von  diesem  am  7.  Jun.  1734.
das  conclusum:
communicetur  parti  impetranti
„ad  notitiam.
Als  hierauf  Hildesheim  am  23.
Jul.  weiter  pro  reuigorisando  rescripto  unter  Vorstellung =
  von  fortwährenden  Thätlichkeiten  anrief
so  erkannte  der  Reichshofrath  sofort  ex  officio:
der  impetrantischen  ad  concl.  de  7.  Iun.  nup.  ge„schehenen ¬
  Fürstellung  und  Bitte  de  praes.  23.  Iul.
„nup.  ungehindert,  wird  die  causa  von  hier  ab„und ¬
  ad  electum  forum  camerale  hingewiesen.
Der  Reichshofrath=that  also,  ohne  eine  förmliche
forideclinatorische  Einrede  zu  verlangen,  was  dem
Privilegio  gemäß  war.  Daß  aber  damals  sogleich
das  Cammergericht  gewehlt  worden  ist,  daraus  kann
keine  Verbindlichkeit  für  die  Zukunft  entspringen
weil  es  jedesmal  der  Willkühr  des  Wahlberechtigten ¬
  überlassen  bleibt,  ob  er  gar  nicht  erscheinen,
oder  aber  die  Verweisung  an  das  gewehlte  Gericht
verlangen,  oder  vielleicht  lieber  sich  sogleich  einlassen ¬
  will  (X).
Zwar  meynt  Herr  Stubenrauch,  die  Reichsgerichte =
  haͤtten  die  Wahl,  ob  sie  den  Klaͤger  sogleich
auf  das  Privilegium  verweisen,  oder  aber  die  Sache ¬
  annehmen  (d.  h.  gegen  das  Privilegium  Processe ¬
  erkennen)  und  erst  die  forideclinatorische  Einrede =
  erwarten  wollen.  Höchst  sonderbar  wäre  in
der
            
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