Full text: Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 3 (1775))

Max-Planck-Inst 
des Freybergischen Stadt=Rechts. 
83 
XIII. Churfürst Augusts zu Sachsen Befehl an Wolfen von Schönberg, 
Hauptmann im Erzgebürge, den zu Unterbrechung vorbesagten 
Abschieds gezielten ungestümen Anlauf, Jacob Wendekampfs, durch 
deßen gefängliche Belegung zu verhindern, wenn selbiger seine An¬ 
sprüche nicht in dem Wege Rechtens auszufuͤhren sich entschließen 
wollte. Vom dato Stolpen, den 18. Junius, 1560. 
Wolf von Schönberg berichtet hierauf an Churfürst Augusten, 
XIV. 
daß er des Raths Gerechtsame bey dieser Sache vollkommen ge= 
gründet, Wendekampfen hingegen in seinem Suchen unbefugt 
gefunden habe. Ohne Jahr und Tag. 
Eine Vergleichung der Stellen, worinne durch Churfuͤrst Augusts 
XV. 
ausgelaßene neue Constitutiones dem Freybergischen Stadt-Rechte 
Verkürzung geschehen ist. Vom Jahre 1573. 
XVI. Erzählung, was von den Abgeordneten des Raths zu Freyberg, 
mit D. George Cracauen, Churfürst Augusts Geheimden Rathe, 
wegen der, durch die neuen Constitutionen das Stadt=Recht un¬ 
terbrochenen Artickel, den 8. Merz 1573. zu Dresden geredet wor= 
den ist. 
XVII. Der Rath zu Freyberg bittet D. Cracauen um Vorspruch bey 
Churfürst Augusten zu Aufrechthaltung des Stadt=Rechts bey 
den durch die Constitutiones abgeänderten Fällen, den 11. Merz, 
1573. 
XVIII. Das, wegen dieses Gegenstandes an Churfürst Augusten, von 
dem Rathe zu Freyberg erlaßene Memorial, vom 13. Merz, 
1573. 
XIX. Weitere Erzählung des Verlaufs, was am 14. Merz 1573. zu 
Aufrechthaltung des Stadt=Rechts mit D. Cracauen in Torgau 
ferner geredet worden ist. 
XX. Churfürst August rescribiret an den Rath zu Freyberg, daß letzte= 
rer in kuͤnftigen Fällen, sich seinen Constitutionen gemaͤß verhalten, 
da= 
L 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer