Full text: Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 3 (1775))

Max-Planck-Institut fü 
Geschichte 
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Ein Vergleich des Raths zu Freyberg, mit dem Abte zu Altenzelle, 
VI. 
und den Landsaßen um Freyberg, über verschiedene Gegenstände 
Vom Tage Dienstags nach Gertrudis, 
des Stadt=Rechts. 
1437. 
VII. Herzog Georg zu Sachsen gestattet dem Rathe zu Freyberg, daß 
selbiger dem dasigen Stadt=Rechte ohnschädlich einen, zwey, bis 
Zu 
drey beständige Räthe auf einen Versuch, wählen dürfe. 
Dresden, Freytags nach Mariä Himmelfarth, 1498. 
Eben derselbe bestätiget, daß zu Freyberg forthin jährlich zween 
VII 
beständige Räthe seyn, und solche nur unter einander jährlich in 
der Regierung abwechseln sollen. Zu Dresden, Freytags nach 
Pauli Bekehrung, 1500. 
IX. Herzog Heinrich zu Sachsen giebet dem Rathe zu Freyberg zu er= 
kennen, daß, an ihn wider das Freybergische Stadt=Recht zu 
Zu Freyberg, 
appelliren, er forthin niemanden wehren würde. 
Dienstags nach Petri und Pauli, 1517. 
Eben derselbe verordnet, daß das Freybergische Stadt=Recht in 
X. 
eine Ordnung gebracht, und hierauf zum Drucke befördert wer= 
den solle. Zu Freyberg, Donnerstags nach Walpurgis, 1526. 
XI. a. b. und c. Drey rechtliche Aussprüche Herzog Heinrichs und seines 
Landes=Folgers, Herzog Moritzens, über den Gegenstand: daß 
die ohne Leibes=Erben absterbende Ehemänner von ihren Wittwen 
nicht nur mit den innerhalb, sondern auch außerhelb des Freyber= 
gischen Weichbildes gelegenen, deren hinterlaßenen Gütern, beer= 
bet werden sollen. Von den Jahren 1541. und 1543. 
XII. Ein Abschied Churfürst Augusts, zu deßen Landes Regierung be= 
stellter Hof=Räthe, daß eines zu Freyberg ohne Leibes=Erben 
versterbenden Ehemannes Nachlaß lediglich der nachlaßenden Witt= 
we folgen und jenes Geschwister davon, wenn solches der damalige 
Widerpart nicht durch das Recht ausführen würde, ausgeschloßen 
seyn sollte. Zu Dresden, den 23. November, 1559. 
XIII.
	        
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