des Freybergischen Stadt=Rechts.
Verzeichniß
un
Summarischer Inhalt
der angeführten Beweis-Urkunden.
1. Marggraf Friedrich, der Freudige, berechtiget die geschwornen Bür¬
ger zu Freyberg, daß selbige in seinem Namen Stadt= und Berg=
Recht rügen und setzen sollen. Am Tage der Himmelfarth
Christi, 1294.
II. Die geschwornen Bürger zu Freyberg machen zu ihrer Sicherheit ein
Gesetz, wider diejenigen, welche einen aus ihren Mittel tödten
oder tödtlich verwunden würden. Am Tage Johannis des Täufers,
1305.
Friedrich, der Ernsthafte, Landgraf in Thüringen und Marggraf
II.
zu Meißen, verguͤnstiget, daß zu Freyberg oͤffentlich nur ein Ge¬
richte jiede Woche gehalten werden dürfte. Zu Altenburg,
Dienstags vor Martini, 1344.
IV.
Friedrich, der Strenge, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in
Thüringen, und Marggrafen zu Meißen, bestätigen dem Rathe
eine gewiße Gerichts=Form. Zu Dresden, Sonntags Jnvoca=
vit, 1373.
V. Churfürst Friedrich, der Streitbare, zu Sachsen, bestätiget dem
Rathe zu Freyberg ein Statut, daß ein Geschwister das andere,
und die Mutter eher nicht, als das zuletzt versterbende beerben
sollte. Dienstags nach Pfingsten 1427.
Schotts Samml. 3. Th.
Max-Planck-Institut für