Full text: Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 3 (1775))

des Freybergischen Stadt=Rechts. 
Verzeichniß 
un 
Summarischer Inhalt 
der angeführten Beweis-Urkunden. 
1. Marggraf Friedrich, der Freudige, berechtiget die geschwornen Bür¬ 
ger zu Freyberg, daß selbige in seinem Namen Stadt= und Berg= 
Recht rügen und setzen sollen. Am Tage der Himmelfarth 
Christi, 1294. 
II. Die geschwornen Bürger zu Freyberg machen zu ihrer Sicherheit ein 
Gesetz, wider diejenigen, welche einen aus ihren Mittel tödten 
oder tödtlich verwunden würden. Am Tage Johannis des Täufers, 
1305. 
Friedrich, der Ernsthafte, Landgraf in Thüringen und Marggraf 
II. 
zu Meißen, verguͤnstiget, daß zu Freyberg oͤffentlich nur ein Ge¬ 
richte jiede Woche gehalten werden dürfte. Zu Altenburg, 
Dienstags vor Martini, 1344. 
IV. 
Friedrich, der Strenge, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in 
Thüringen, und Marggrafen zu Meißen, bestätigen dem Rathe 
eine gewiße Gerichts=Form. Zu Dresden, Sonntags Jnvoca= 
vit, 1373. 
V. Churfürst Friedrich, der Streitbare, zu Sachsen, bestätiget dem 
Rathe zu Freyberg ein Statut, daß ein Geschwister das andere, 
und die Mutter eher nicht, als das zuletzt versterbende beerben 
sollte. Dienstags nach Pfingsten 1427. 
Schotts Samml. 3. Th. 
Max-Planck-Institut für
	        
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