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des Freybergischen Stadt=Recht= | |
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gültig zu practischen Gebrauche seyn möchte, oder nicht. Wer würde sich aber
wohl wagen können, ohne Beyhülfe unserer hierbey in das Mittel gestellten
Beweis=Urkunden das noch sehr wenige gültige und practische, von dem grö=
sten Haufen des Veralteten, und ganz und gar außer allen Gebrauch gekom¬
menen, zu unterscheiden und abzusöndern. Doch, wir hätten auch alle diese
Widerlegungs=Gründe umgehen können. Das einzige, unser vorher besche¬
henes Anführen: Daß Freyberg neue im Jahre 1676. zu Stande gebrachte
Statuta vorzeigen kann, würde unserer Ueberzeugung nach schon alle Ver¬
muthung entfernet haben, als ob dieser Ort hierunter Trost und Rath bey
einer mangel- und fehlerhaften Abschrift seines alten ohnehin schon außer Ge¬
brauch gekommenen Stadt=Rechts suchen müste.
Völlig können wir schlüßlich die Feder nicht nieder legen, ohne noch etwas
von den beyden Kupfer=Abdrücken erwähnet zu haben. Das am Ende befindliche
Freybergische Stadt-Siegel steht zwar in keiner nahen Verbindung mit dem
Stadt=Rechte, aber es ist das älteste große dieses Orts und gehet solchen
im Alter nicht nach, auch, welches als eine Seltenheit nicht unbemerkt zu laßen, der
Kupfer=Stich ist nicht etwa von einen Wachs=Abdrucke, sondern von dem
noch wohl behaltenen Originale in Meßing gegraben genommen worden. Die
geschworenen Bürger zu Freyberg authorisirten damit Anfangs ihre einzelne
Sätze des Stadt=Rechts, und wir haben solches zuerst an dem Originale
unserer zwoten der beygebrachten Beweis Urkunden, in gelbes Wachs abge¬
druckt, anhangend erfunden. (v) Sowohl dieses Siegel, als die erste und An¬
fangs=Seite des Stadt=Rechts, sind aus der Meister=Hand Herrn Friedrich Will=
helmCh arpenrier, Churfürstlich Sächsischen Berg=Commißion=Raths und Profes=
sores an der Berg=Akademie zu Freyberg gekommen, eine Anmerkung, welche nich
aus dem Triebe der Freundschaft gegen diesen würdigen Mann allein, sondern
auch zugleich aus wahrer Hochachtung gegen sein in diesem Fache der schönen
Wißenschaften ausgebreitetes Talent flüßet. Man tadelt zwar nicht selten den
Gelehrten, welcher in Kupfer sticht, und der Tadel ist auch gerecht, wenn der
Stich verunglückt. Allein vorietzo muß das verdiente Lob einer schönen und
fleißigen Arbeit folgen. Nur ein Mann, welcher selbst Geschmack an den deut¬
schen
(y) Noch ein anderes und kleineres altes Stadt-Siegel mit drey Thürmen hanget
in Wachs abgedrucket, an einer Stadt=Urkunde vom Jahre 1228. welche mit
dem Siegel zugleich, in meiner Abhandlung vom Schrotamte zu finden. Dieses
möchte sich nun also wohl an Alter über das vorietzo beybringende große
Stadt=Siegel hinaus setzen, da uns letzteres bey keiner ältern, als der Urkunde
vom Jahre 1305. vorgekommen ist.