Max-Planck-Institut für
Geschichte
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darauf bey der Churfürstlichen Landes=Regierung, (x) erlangte aber von kei¬
ner Seite eine Antwort. Die Tage näherten sich, worinne der Credit des er¬
stern bey dem Churfürsten fallen sollte, und da letzterer selbst sich schon erkläret
hatte, erachtete deßen Landes=Regierung nicht für nöthig, noch besonders dar=
auf zu antworten.
Jn dieser Crisi machte der Rath am 3. April 1573. den
Schluß, daß man vom 14. Merz, als dem Tage des von Churfürst Augusten
erlangten Befehls an, die gesetzliche Gültigkeit der Constitutionen anerkennen
wollte, trauete aber solchen doch noch keine rechte Würkung zu, sondern suchte
nunmehro bey selbigem unmittelbar unterm 25. April 1573. (y) eine bestimmte
Erklärung darüber und zugleich abermals unterm 1. May darauf den Vorspruch
D. Cracauens, (2) wiewohl diesen schon in der Zeit, da selbiger bereits in
Churfürstlicher Ungnade und mit einer Untersuchung befangen war, worinne er
im Jahre 1575. sein Leben sehr unglücklich endigte.
Es langte iedoch von dem Churfürsten dafür ein Rescript ein / welches sich
aber im Originale verloren hat, weshalb wir hiervon weiter nichts, als den
wesentlichen Inhalt deßelben, wie wir solchen in dem Stadt-Protocolle, un¬
term dato Dienstags nach Trinitatis 1573. angemerkt gefunden haben , mitthei=
len können." „Hiernach bewendete es bey den währender Fristung bereits ver¬
„theilten Erbschaften, die immittelst noch ungetheilt gebliebenen Güter hinge¬
„gen sollten schlechterdings nach der neuen Constitution vertheilet werden."
Weil aber hierbey noch kein bestimmter Tag zum Anhalten gesetzet war, so ver=
einigte der Rath endlich sich, wiewohl halb unwillig über die dunkele Entschei¬
dung anderweit dahin, daß man die neuen Constitutiones von der Zeit an, da
der Churfürst solche publiciret hatte, für gültig erkennen, woferne aber Jrrun=
gen hierüber einfielen, sich bey den Schöppenstühlen weitern rechtlichen Bey¬
raths erholen wollte. Letzteres geschahe. Es hatten währender Zeit, als die
Constitutiones bereits ausgegangen waren, sich einige Erbfälle in Freyberg er=
eignet, welche von den Anspruch daran machenden Interessenten gegen einan=
der aus den Constitutionen sowohl, als dem Stadt=Rechte widersinnig gefoch¬
ten wurden. Der Rath fragte darüber unterm 11. August 1573. bey den beyden
Schöppenstühlen, zu Leipzig (a) und Wittenberg (b) zur Erwartung an; Ob
die Fälle nicht vielmehr und billiger nach dem lang observirten und im Wider¬
spruche erfochtenen Stadt-Gebräuchen, als den neuen Constitutionen entschie¬
den werden müsten? Die hierauf ertheilten Responsa haben sich zwar aus der
Rei=
(5) Beylage XXII.
() Beylage XXIII.
(2) Beylage XXIV.
(a) Beylage XXV.
(b) Diese Frage hat sich verlohren, es ist aber zu vermuthen, daß solche mit der
Leipziger in einerley Tone gestimmet gewesen seyn mag.