Full text: Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 3 (1775))

Max-Planck-Institut für 
Geschichte 
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viel Principia aus dem Römischen Rechte entlehnet, dieses reizete die Neube¬ 
gierde des sich verfeinernden Geschmacks, es ward solches ebenfalls bald aufge= 
suchet, und in dem Freybergischen Gerichts=Stuhle eingeführet, und so wenig 
deßen Grundsätze auch auf die deutsche Staats= und Gerichts=Verfaßung über= 
haupt und besonders paßeten, muß man ihm doch so viel Gerechtigkeit wieder= 
fahren laßen, daß seine überdachte und vielfältig verbeßerte Grundlage sehr viel 
zu Einführung richtigerer und freyerer Begriffe über die Natur der Regierung 
und Verwaltung der Gerechtigkeit eingeflößet hat. 
Hieraus ist nun leichte zu erachten, daß nach Annehmung des Päbstlichen 
und Römischen Rechts zu Freyberg, das Stadt=Recht dieses Orts, mit ganz 
andern und mehr partheyischen Augen, als zuvor angesehen worden ist, und die 
Folgen wurden auch bald sichtbar, indem man forthin aufhörete, eigene neue 
Rechts=Satzungen zu machen, da über die noch unentschiedenen und vom neuen 
auflebenden Rechts=Fälle die in einer feinern Gestalt auftretenden fremden Rechte 
mit weit leichterer Mühe und mehrerer Sicherheit zu Rathe gezogen werden 
kunnten. Damit hörete nun die Vermehrung des Stadt Recht=Buchs nicht 
nur auf, sondern es verlohre sich aus solchem auch unvermerkt der Gebrauch ver= 
schiedener seltsamer, unbilliger und grausamer Gewohnheiten, worunter wir mit 
Rechte den Beweis durch den Zweykampf zählen, davon das Stadt=Recht 
eine lange Anweisung giebet, welchen aber, so wie überhaupt, also zu Freyberg beson= 
ders das Päbstliche Recht aus den Gerichten verdrungen hat. Aus solcherley Neue= 
rungen folgte bald eine gar merkliche Veränderung in der Form des Gerichts¬ 
Stuhls. Vom Jahre 1307. an, hatte man solchen unverändert nach der von 
Marggraf Friedrichen, dem Freudigen, hierzu gegebenen Vorschrift bestellet. 
Hierdurch kamen alle Jahre sechs neue Bürger hinein und eben so geschwind wie= 
derum heraus, mehrentheils ohne Hofnung, jemals wiederum hinein zu kom= 
men, und wenn die sechs wählenden sich etwa auch bald verlohren, so kunnte es 
nicht fehlen, es musten iezuweilen in dem Raths=Stuhle Männer sitzen, welche 
theils ungeübt, theils ganz unerfahren in der Gerichts=Verfaßung waren. 
Nun blieb dieser Fehler zwar so lange unmerklich, als das einheimische Recht 
noch in voller Gültigkeit war. Denn es war dieses so einfach, daß auch der 
gemeine Mann sich, ohne besondere Erklörung, drein finden kunnte. Allein, 
nunmehro machten die angenommenen Päbstlichen und Römischen Rechte die 
Rechts=Händel, nicht nur künstlicher, sondern auch jezuweilen verwirrter, die 
Entscheidungen wurden Leuten schwer und wohl gar unmöglich, welche niemals 
darinne sich geübet hatten, die Geschäfte häufeten sich, nachdem man die Pro¬ 
ceße schriftlich zu verlängern gelernet hatte, und es erheischeten solche auch eine 
beständige Gegenwart der Richter, welche sich sonst nur zu gewißen Tagen ver= 
sammleten, nunmehro aber durch eine anhaltende Uebung beßer zu einer künst= 
lichen Rechts=Wißenschaft ausbilden musten. 
Die
	        
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