Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 2 (1773))

Neue  Statuta  nebst  andern  Ordnungen
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Liebe  getreue.  Wir  fügen  Euch  hiermit  gnädigst  zu  wißen  Welchergestalt -
  Uns,  von  unterschiedlichen  Orten,  besonders  aber  denen  von  Städten,  gedachtes -
  Unsers  Marggrafthums,  eine  gute  Zeit  her  klagende,  in  Gehorsam  vorbracht -
  worden,  was  maßen  sich  etliche  von  Adel  und  dero  Zugethanen,  in  Städten -
  mit  Loßdrückung  der  Röͤhren,  Verwundung  der  Buͤrger  und  Bauer,  auch  ander -
  reisenden  Persohnen,  in  viele  Wege,  und  in  allerhand  Thätligkeiten  ganz  verweißlich -
  erzeiget  hätten,  und  noch  in  solchen  ihren  Muthwillen  täglich  also  fortführen, -
  daß,  wo  nicht  der  Aembter  und  Rathmanne  gebührende  Verhütung,  in
einem  und  dem  andern  Orth  am  Wege  gestanden  mancherley  Unrath  beyderseits
erfolgen  müssen.
Wann  Wir  dann  solche  und  dergleichen  Attentaten  und  eigenmächtigen  Zunöthigungen -
  (daraus  nicht  alleine  hochschädliche  feuers-Brunst,  sondern  auch
Todschläge  und  allerhand  Zerrüttungen  entstehen  können)  ferner  niemanden  nachzusehen, -
  gar  nicht;  sondern  vielmehr,  zu  Erhaltung  guter  Policey,  gegen  den
Verbrecher,  ernstlich  zu  animadvertiren  gemeynet  seyn,  Derowegen,  so  befehlen
Wir  Euch  allen,  und  einem  jeden  insonderheit,  hiermit  gnädigst,  daß  ihr  euch
aller  der  Thätlichkeiten  mit  Schießen  und  andern  gewaltsahmen  und  ungebührlichen -
  höchststrafbarlichen  Vornehmen  in  Städten  bey  Verlust  Leibes  und  Lebens
gänzlichen  enthaltet,  gemeinen  Landfried  gemäß  lebet,  und  bey  angedeuteter  poen
(weil  gemeiniglich  die  Turbatores  am  Guth  nichts  zu  verliehren)  darwieder  nichts
beginnet,  Immaßen  wir  denn  aller  Orten  Obrigkeiten  besonders  aber  dem  Wohlgebohrnen -
  Unsern  Lieben  Getreuen,  Abrahamb  Burggrafen  von  Donau,  Freyherrn -
  uf  Warttenberg  und  Croschen,  Unsern  Rath  und  Landvoigt  gedachtes
Marggrafthums  Oberlausitz,  hiermit  in  Gnaden  demandiret  haben  wollen,  Alles
Ernstes  und  tragenden  Ambts  darob  zu  seyn,  damit  solchen  Unsern  rechtmäßigen
Willen  gebührlicher  Gehorsahm  geleistet,  die  Ungehorsahmen  angezeiget  und  gegen -
  Ihnen  der  billigkeit  nach,  verfahren  werden  möge.  Das  ist  Unser  endlicher
Will  und  Meynung,  Geben  in  Unser  Stadt  Pilsen  den  8.  Tag  des  Monats  Aprilis -
  An.  1600.  Unserer  Reiche  des  Röm.  im  25.  des  Hungarischen  im  28.  und  des
Böhmischen  auch  im  25.  Jahr.
Rudolph.
Sdenco  Ad.  Poppl.  de  Lobcovitz
S.  R.  Bohemiae  Cancellarius
Ad  Mandatum  Sac.  Caes.  Maj.  proprium
S.  Müller,
Art.  10.
Von  verbothnem  Spielen.
Es  soll  niemand  mit  Wissen  Handspieler  und  Müßiggänger,  die  auf  der
Leuthe  Schaden  umziehen,  hausen  noch  herbergen  und  zu  spielen  gestatten,  sondern -

Max-Planck-Institut  für
            
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