Neue Statuta nebst andern Ordnungen
34
Liebe getreue. Wir fügen Euch hiermit gnädigst zu wißen Welchergestalt -
Uns, von unterschiedlichen Orten, besonders aber denen von Städten, gedachtes -
Unsers Marggrafthums, eine gute Zeit her klagende, in Gehorsam vorbracht -
worden, was maßen sich etliche von Adel und dero Zugethanen, in Städten -
mit Loßdrückung der Röͤhren, Verwundung der Buͤrger und Bauer, auch ander -
reisenden Persohnen, in viele Wege, und in allerhand Thätligkeiten ganz verweißlich -
erzeiget hätten, und noch in solchen ihren Muthwillen täglich also fortführen, -
daß, wo nicht der Aembter und Rathmanne gebührende Verhütung, in
einem und dem andern Orth am Wege gestanden mancherley Unrath beyderseits
erfolgen müssen.
Wann Wir dann solche und dergleichen Attentaten und eigenmächtigen Zunöthigungen -
(daraus nicht alleine hochschädliche feuers-Brunst, sondern auch
Todschläge und allerhand Zerrüttungen entstehen können) ferner niemanden nachzusehen, -
gar nicht; sondern vielmehr, zu Erhaltung guter Policey, gegen den
Verbrecher, ernstlich zu animadvertiren gemeynet seyn, Derowegen, so befehlen
Wir Euch allen, und einem jeden insonderheit, hiermit gnädigst, daß ihr euch
aller der Thätlichkeiten mit Schießen und andern gewaltsahmen und ungebührlichen -
höchststrafbarlichen Vornehmen in Städten bey Verlust Leibes und Lebens
gänzlichen enthaltet, gemeinen Landfried gemäß lebet, und bey angedeuteter poen
(weil gemeiniglich die Turbatores am Guth nichts zu verliehren) darwieder nichts
beginnet, Immaßen wir denn aller Orten Obrigkeiten besonders aber dem Wohlgebohrnen -
Unsern Lieben Getreuen, Abrahamb Burggrafen von Donau, Freyherrn -
uf Warttenberg und Croschen, Unsern Rath und Landvoigt gedachtes
Marggrafthums Oberlausitz, hiermit in Gnaden demandiret haben wollen, Alles
Ernstes und tragenden Ambts darob zu seyn, damit solchen Unsern rechtmäßigen
Willen gebührlicher Gehorsahm geleistet, die Ungehorsahmen angezeiget und gegen -
Ihnen der billigkeit nach, verfahren werden möge. Das ist Unser endlicher
Will und Meynung, Geben in Unser Stadt Pilsen den 8. Tag des Monats Aprilis -
An. 1600. Unserer Reiche des Röm. im 25. des Hungarischen im 28. und des
Böhmischen auch im 25. Jahr.
Rudolph.
Sdenco Ad. Poppl. de Lobcovitz
S. R. Bohemiae Cancellarius
Ad Mandatum Sac. Caes. Maj. proprium
S. Müller,
Art. 10.
Von verbothnem Spielen.
Es soll niemand mit Wissen Handspieler und Müßiggänger, die auf der
Leuthe Schaden umziehen, hausen noch herbergen und zu spielen gestatten, sondern -
Max-Planck-Institut für