Einleitung. Zweiter Abschnitt.
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lung mit ihren Richtern durch Frage und Antwort über das
vorhandene Recht sich verständigten; — endlich 3) die Weisthümer ¬
a), welche allerdings häufig die von den Gerichten an
andere Gerichte ertheilten Unterweisungen über das Recht bedeuten, ¬
eben so oft aber auch Belehrungen bezeichnen, welche das
Volk auf ihre Erkundigung seinen Richtern gegeben hat. Offenbar -
stammen alle diese Thatsachen aus einer nationalen ¬
Ansicht der Deutschen her, die der römischen Theorie des
Gewohnheitsrechtes geradezu widerstrebt; wie sollte also diese
haben durchdringen können, ohne den deutschen Charakter
zu verletzen? Das Wenigste, was hier sich folgern läßt, ist doch,
daß ohne Beweis die Unterdrückung der deutschen Theorie
nicht angenommen werden dürfe. Und wo sind nun die Beweise?
Die Reichsgesetze sagen nichts davon 5). Im Gegentheile
stellen sie, wenn man sie unbefangen liest, das Gebot an die Richter, ¬
das ungeschriebene Recht zu kennen, durchaus gleich,
oft sogar in Einem Satze mit dem Gebote, das geschriebene ¬
zu befolgen; und daß das Leben die römische Theorie
nicht aufgenommen habe, sagen die Vertheidiger derselben selbst,
indem sie als Ausname aufstellen 6): daß der deutsche Rich4) ¬
Ueber die Weisthümer s. unt. §. 52., bes. Note 3.
5) Außer den oben §. 22. N. 3. allegirten Reichsgesetzen s. Continuatio ¬
des Reichsabschie des, den Punkt commerciorum betr.
vom 17. Febr. 1671: »So solln auch von den Obrigkeiten und Unterrichtern ¬
in Gewerb-Meß- und Handelssachen, ehe und bevor die Appellations- ¬
und Mandatsprozesse erkennt werden, wie nicht weniger vor
Eröffnung der Urtheil, verständiger Kaufleute Gutachten
circa factum mercantile ver nommen und nachgehends der höchsten
Tribunalien Arbitrio anheimgegeben werden.« (bei Ortloff Grundzüge ¬
eines Systems des deutschen Privatrechts. 1828. S. 114). Kaiserl. ¬
Kommissionsdecret vom 10. October 1668: „daß in
Kauf= und Handelssachen bei den höchsten Gerichten, vor Eröffnung
der Urthel, verständiger Kaufleute Gutachten circum factum mercanlile ¬
gehört und nicht beiseit gesetzt werde.. (N. S. d.
R. A. IV. 59). — In diesen Stellen bezeichnen die Worte »so sollen ¬
die Richtere ausdrücklich eine Pflicht derfelben, sich circa faclum ¬
mercantile unterrichten zu lassen. Nicht einmal ist dabei vom
Antrage der Partheien die Rede.
6) S. den vorigen §. Note 2. Hinzuzufügen ist: Cod. Maximilianeus ¬
Bavar. civ. 1. 2. §. 19.: »und wer sich auf Herkommen ¬
berufet, der hat solches so weit es nicht ohnehin schon
kundig und offenbar ist, genugsam zu beweisen."