Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 2 (1773))

Einleitung.  Zweiter  Abschnitt.
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lung  mit  ihren  Richtern  durch  Frage  und  Antwort  über  das
vorhandene  Recht  sich  verständigten;  —  endlich  3)  die  Weisthümer ¬
  a),  welche  allerdings  häufig  die  von  den  Gerichten  an
andere  Gerichte  ertheilten  Unterweisungen  über  das  Recht  bedeuten, ¬
  eben  so  oft  aber  auch  Belehrungen  bezeichnen,  welche  das
Volk  auf  ihre  Erkundigung  seinen  Richtern  gegeben  hat.  Offenbar -
  stammen  alle  diese  Thatsachen  aus  einer  nationalen ¬
  Ansicht  der  Deutschen  her,  die  der  römischen  Theorie  des
Gewohnheitsrechtes  geradezu  widerstrebt;  wie  sollte  also  diese
haben  durchdringen  können,  ohne  den  deutschen  Charakter
zu  verletzen?  Das  Wenigste,  was  hier  sich  folgern  läßt,  ist  doch,
daß  ohne  Beweis  die  Unterdrückung  der  deutschen  Theorie
nicht  angenommen  werden  dürfe.  Und  wo  sind  nun  die  Beweise?
Die  Reichsgesetze  sagen  nichts  davon  5).  Im  Gegentheile
stellen  sie,  wenn  man  sie  unbefangen  liest,  das  Gebot  an  die  Richter, ¬
  das  ungeschriebene  Recht  zu  kennen,  durchaus  gleich,
oft  sogar  in  Einem  Satze  mit  dem  Gebote,  das  geschriebene ¬
  zu  befolgen;  und  daß  das  Leben  die  römische  Theorie
nicht  aufgenommen  habe,  sagen  die  Vertheidiger  derselben  selbst,
indem  sie  als  Ausname  aufstellen  6):  daß  der  deutsche  Rich4) ¬
  Ueber  die  Weisthümer  s.  unt.  §.  52.,  bes.  Note  3.
5)  Außer  den  oben  §.  22.  N.  3.  allegirten  Reichsgesetzen  s.  Continuatio ¬
  des  Reichsabschie  des,  den  Punkt  commerciorum  betr.
vom  17.  Febr.  1671:  »So  solln  auch  von  den  Obrigkeiten  und  Unterrichtern ¬
  in  Gewerb-Meß-  und  Handelssachen,  ehe  und  bevor  die  Appellations- ¬
  und  Mandatsprozesse  erkennt  werden,  wie  nicht  weniger  vor
Eröffnung  der  Urtheil,  verständiger  Kaufleute  Gutachten
circa  factum  mercantile  ver  nommen  und  nachgehends  der  höchsten
Tribunalien  Arbitrio  anheimgegeben  werden.«  (bei  Ortloff  Grundzüge ¬
  eines  Systems  des  deutschen  Privatrechts.  1828.  S.  114).  Kaiserl. ¬
  Kommissionsdecret  vom  10.  October  1668:  „daß  in
Kauf=  und  Handelssachen  bei  den  höchsten  Gerichten,  vor  Eröffnung
der  Urthel,  verständiger  Kaufleute  Gutachten  circum  factum  mercanlile ¬
  gehört  und  nicht  beiseit  gesetzt  werde..  (N.  S.  d.
R.  A.  IV.  59).  —  In  diesen  Stellen  bezeichnen  die  Worte  »so  sollen ¬
  die  Richtere  ausdrücklich  eine  Pflicht  derfelben,  sich  circa  faclum ¬
  mercantile  unterrichten  zu  lassen.  Nicht  einmal  ist  dabei  vom
Antrage  der  Partheien  die  Rede.
6)  S.  den  vorigen  §.  Note  2.  Hinzuzufügen  ist:  Cod.  Maximilianeus ¬
  Bavar.  civ.  1.  2.  §.  19.:  »und  wer  sich  auf  Herkommen ¬
  berufet,  der  hat  solches  so  weit  es  nicht  ohnehin  schon
kundig  und  offenbar  ist,  genugsam  zu  beweisen."
            
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