Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 2 (1773))

Max-Planck-Institut  für
eurc

Statuta  der  Stadt  Colditz  in  Ober=Sachsen.
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angebohrner  Fürstlicher  Milde  und  Neigung,  so  Wir  zu  unsern  Witthums  Unterthanen, -
  und  Beförderung  deroselben  Wohlfarth,  Aufnehmen  und  Gedeyen
tragen,  solches  Gnädigst  angesehen  und  erzehlte  Articul  in  Gnaden  confitmiret  und
bestätiget.
Confirmiren  und  bestätigen  auch  dieselben  hiermit  und  in  Krafft  dis  Brieves, -
  aus  hoher  Macht  und  Obrigkeit,  und  wollen  daß  demselben  in  allen  und
jeden  Puncte  bey  denen  zu  Colditz  ins  künfftig  fürfallenden  Erbtheilungen  von
männlichen  stracks  nachgegangen,  und  darwieder  nicht  gelebet  werde,  Und  gebiethen -
  darneben  dem  Rath  daselbst,  daß  von  Unsertwegen  sie  über  gemeldten  Statuten -
  und  Articuln  iederzeit  steiff,  fest  und  unvorbrüchlich  halten,  und  denen  entgegen
zu  handeln  Niemanden  verstatten,  sondern  dabey  jedermann  schützen  und  handhaben -
  sollen.
Jedoch  behalten  Wir  Uns,  und  Unserm  geliebten  Sohn  und  Gevattern,
dem  Churfürsten  zu  Sachßen  rc.  auch  Sr.  L.  Erben  und  Nachkommen  hiermit
ausdrücklichen  bevor  daß,  wann  die  dem  Rath  alhier  verpachtete  Ober=Gerichte
nicht  mehr  bey  demselben  seyn  würden,  Wir  Uns,  der  dieses  Orths  sodann  vorledigten -
  völligen  Erbschafften,  Gerade  und  anderer  bonorum  vacantium,  so  der
hohen  Obrigkeit  in  Krafft  der  eigenthümlichen  Obergerichte,  zuständig,  allein
anzumaßen,  und  dieselben  einzuziehen  haben  sollen.  Daran  vollnbringen  sie  unsern -
  gnädigsten  Willen  und  Meynung.  Zu  Urkund  haben  Wir  zu  Ende  dieses
Bestätigungs  Brieffs,  Unser  Secret  wissendlich  anhangen  laßen,  und  Uns  mit  eigenen -
  Händen  unterschrieben.  Geschehen  und  gegeben  zu  Colditz  den  26ten  Au
gusli  Anno  1619.
Sophia  Churfürstin  zu
Sachsen,  Wittwe.
            
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