in Ober=Sachsen.
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Ehelichte ein Witwer oder Junger Geselle, welcher ein Hauß, oder andere
liegende Gründe und Nahrunge hette, eine Jungfrau oder Witwe, die ihme etwas -
an Gelde, Fahrnüß, oder liegenden Güthern zubringet, und dieselbe vorstürbe -
ohne mit ihm erzeugete Kinder, und leßet ihren Ehemann, und ihre Kinder -
erster Ehe erzeuget, oder ihre Freunde, als Vater, Mutter, Geschwistere,
oder andere Vorwandte, So soll der versterbenen Töchtern, oder Töchter Töchtern
so vorhanden, Jhrer Mutter volle Gerade, so viel sie in die Güther gewendet
wieder folgen, Deßhalb, und umb mehrer Gewißheit willen, zur Zeit der Vorehelichung -
über solche zugebrachte Gerade, ein Inventarium aufzurichten, und dem
Rathe zubesiegeln vorzubringen | |
Würden aber keine Töchtere, oder Töchter Töchtere, in absteigender Linien
sondern andere Niffteln vorhanden seyn, So sollen dieselben dem Manne von der
Gerade, sein Bette und Tisch, immaßen zuvorn gemeldet, bereiten, Des Weibes -
bestes Kleid, nach des Mannes Willkühr, zuvorn geben, Dann, die andern
Gerade Stücken, so, wie obgedacht, das Weib dem Manne zugebracht, in zwey
gleiche Theil theilen, das eine Theil dem Manne laßen, das andere aber zu sich
nehmen. Die Baarschafft, liegende Güther, und andere Fahrnüß, so das Weib
zum Manne gebracht, Darvon soll der Mann seines Weibes in erster Ehe erzeugten -
Kindern, do derer vorhanden, den halben Theil solches Einbringens, Do aber
keine Kinder vorhanden, des Weibes nechsten Freunden den dritten Theil entrichten, -
Die Uebermaße daran, zusambt deme, was sie in stehender Ehe erworben, -
auch zuvor des Mannes Eigenthum gewesen, soll dem Manne alleine
vorbleiben,
Gleichfalls soll es auch gehalten werden, wann eine Witwe oder Jungfrau
einen Witwer oder Jungen gesellen ehelichet,
Und wird hierinnen Mann und Weib frey gelaßen, wie sie es kegen einander -
in der Ehestifftung bereden und ausdingen, oder sonsten einander durch ein
Testament ihre Güther nach ihrem Tode eigenen oder bescheiden wollen, dermaßen,
wie es zu Rechte zugelaßen, Darbey soll es auch bleiben, und wenden, und sollen
sie diesfalls diese Statuta nicht binden. Diese Willkühr soll sich alleine uf die Fälle,
so nach Publicirung deroselben sich werden zutragen, und also uf die künftigen erstrecken, -
Was aber vor Ankündigung der Willkühr vorgefallen, Das soll nach
altem Brauch verrichtet und erörtert werden,
Wann Wir dann vermercket, daß dieses des Raths-Suchen zu Erhaltung -
künfftiger Richtigkeit hierinnen, und Vorhütung des bißhero zu vielen
mahlen alda derentwegen fürgefallenen Streits gemeinet, Alß haben Wir aus
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ange.
Max-Planck-Institut für