Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 2 (1773))

in  Ober=Sachsen.
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Ehelichte  ein  Witwer  oder  Junger  Geselle,  welcher  ein  Hauß,  oder  andere
liegende  Gründe  und  Nahrunge  hette,  eine  Jungfrau  oder  Witwe,  die  ihme  etwas -
  an  Gelde,  Fahrnüß,  oder  liegenden  Güthern  zubringet,  und  dieselbe  vorstürbe -
  ohne  mit  ihm  erzeugete  Kinder,  und  leßet  ihren  Ehemann,  und  ihre  Kinder -
  erster  Ehe  erzeuget,  oder  ihre  Freunde,  als  Vater,  Mutter,  Geschwistere,
oder  andere  Vorwandte,  So  soll  der  versterbenen  Töchtern,  oder  Töchter  Töchtern
so  vorhanden,  Jhrer  Mutter  volle  Gerade,  so  viel  sie  in  die  Güther  gewendet
wieder  folgen,  Deßhalb,  und  umb  mehrer  Gewißheit  willen,  zur  Zeit  der  Vorehelichung -
  über  solche  zugebrachte  Gerade,  ein  Inventarium  aufzurichten,  und  dem
Rathe  zubesiegeln  vorzubringen  |  |
Würden  aber  keine  Töchtere,  oder  Töchter  Töchtere,  in  absteigender  Linien
sondern  andere  Niffteln  vorhanden  seyn,  So  sollen  dieselben  dem  Manne  von  der
Gerade,  sein  Bette  und  Tisch,  immaßen  zuvorn  gemeldet,  bereiten,  Des  Weibes -
  bestes  Kleid,  nach  des  Mannes  Willkühr,  zuvorn  geben,  Dann,  die  andern
Gerade  Stücken,  so,  wie  obgedacht,  das  Weib  dem  Manne  zugebracht,  in  zwey
gleiche  Theil  theilen,  das  eine  Theil  dem  Manne  laßen,  das  andere  aber  zu  sich
nehmen.  Die  Baarschafft,  liegende  Güther,  und  andere  Fahrnüß,  so  das  Weib
zum  Manne  gebracht,  Darvon  soll  der  Mann  seines  Weibes  in  erster  Ehe  erzeugten -
  Kindern,  do  derer  vorhanden,  den  halben  Theil  solches  Einbringens,  Do  aber
keine  Kinder  vorhanden,  des  Weibes  nechsten  Freunden  den  dritten  Theil  entrichten, -
  Die  Uebermaße  daran,  zusambt  deme,  was  sie  in  stehender  Ehe  erworben, -
  auch  zuvor  des  Mannes  Eigenthum  gewesen,  soll  dem  Manne  alleine
vorbleiben,
Gleichfalls  soll  es  auch  gehalten  werden,  wann  eine  Witwe  oder  Jungfrau
einen  Witwer  oder  Jungen  gesellen  ehelichet,
Und  wird  hierinnen  Mann  und  Weib  frey  gelaßen,  wie  sie  es  kegen  einander -
  in  der  Ehestifftung  bereden  und  ausdingen,  oder  sonsten  einander  durch  ein
Testament  ihre  Güther  nach  ihrem  Tode  eigenen  oder  bescheiden  wollen,  dermaßen,
wie  es  zu  Rechte  zugelaßen,  Darbey  soll  es  auch  bleiben,  und  wenden,  und  sollen
sie  diesfalls  diese  Statuta  nicht  binden.  Diese  Willkühr  soll  sich  alleine  uf  die  Fälle,
so  nach  Publicirung  deroselben  sich  werden  zutragen,  und  also  uf  die  künftigen  erstrecken, -
  Was  aber  vor  Ankündigung  der  Willkühr  vorgefallen,  Das  soll  nach
altem  Brauch  verrichtet  und  erörtert  werden,
Wann  Wir  dann  vermercket,  daß  dieses  des  Raths-Suchen  zu  Erhaltung -
  künfftiger  Richtigkeit  hierinnen,  und  Vorhütung  des  bißhero  zu  vielen
mahlen  alda  derentwegen  fürgefallenen  Streits  gemeinet,  Alß  haben  Wir  aus
Hh  3
ange.
Max-Planck-Institut  für
            
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