Statuta und Privilegia der Stadt Zeitz.
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Statuta oder Ordnung vermag, durch keinerley Weise, wie die mögte erdache
werden, und ob einen oder mehrern durch die ausländische Obrigkeit oder andere -
Gerichts=Herren, in= oder außerhalb unsers Stiffts, oder derselbigen Befehlhabere, -
Anleittung darzu geben würde, sollen und Wollen sie sich derselbigen -
gar nicht gebrauchen. Alles bey Poen und Straff, wie oben vermeldet, -
das ist bey Verlust eines jedern Erbschafft die ihme zugefallen oder anerstorben. -
Auch Wollen Wir, Uns und Unsern Nachkommen, vorbehalten haben
da wir oder dieselbigen, Unsern Unterthanen, und der Stadt Zeitz, etwas vorträglicher -
und beßer erdencken möchten, dann diese Statuta vermögen, oder da
Wir, oder Unsere Nachkommen, dieselben uffzuheben, oder dieselbigen zu verändern, -
und andere an derselbigen Stadt zu setzen und zu ordnen, vor gut und
vorträglich werden erachten, daß Uns und Unsern Nachkommen, daßelbige zu
jeder Zeit, frey und ungewehret seyn soll. Zu Uhrkund haben Wir diese Statuta -
mit Unsern anhangenden Jnsiegel besiegelt, und geben zu Zeitz am Mittwoche -
nach Vocem Jucunditatis, und Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers -
Geburth, Eintausend, Fünffhundert, und im Zwey= und Sechßigten -
Jahre.
Publiciret und eröffnet in der Bürgerschafft Versammlung uffn Rathhause -
Montags nach Corporis Christi der wenigern Zahl in Zwey und Sechzigten
Jahre. Joseph Rudell, Stadtschreiber mppria in fidem.
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Max-Planck-Institut für