Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

Statuta  und  Privilegia  der  Stadt  Zeitz.
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Statuta  oder  Ordnung  vermag,  durch  keinerley  Weise,  wie  die  mögte  erdache
werden,  und  ob  einen  oder  mehrern  durch  die  ausländische  Obrigkeit  oder  andere -
  Gerichts=Herren,  in=  oder  außerhalb  unsers  Stiffts,  oder  derselbigen  Befehlhabere, -
  Anleittung  darzu  geben  würde,  sollen  und  Wollen  sie  sich  derselbigen -
  gar  nicht  gebrauchen.  Alles  bey  Poen  und  Straff,  wie  oben  vermeldet, -
  das  ist  bey  Verlust  eines  jedern  Erbschafft  die  ihme  zugefallen  oder  anerstorben. -

Auch  Wollen  Wir,  Uns  und  Unsern  Nachkommen,  vorbehalten  haben
da  wir  oder  dieselbigen,  Unsern  Unterthanen,  und  der  Stadt  Zeitz,  etwas  vorträglicher -
  und  beßer  erdencken  möchten,  dann  diese  Statuta  vermögen,  oder  da
Wir,  oder  Unsere  Nachkommen,  dieselben  uffzuheben,  oder  dieselbigen  zu  verändern, -
  und  andere  an  derselbigen  Stadt  zu  setzen  und  zu  ordnen,  vor  gut  und
vorträglich  werden  erachten,  daß  Uns  und  Unsern  Nachkommen,  daßelbige  zu
jeder  Zeit,  frey  und  ungewehret  seyn  soll.  Zu  Uhrkund  haben  Wir  diese  Statuta -
  mit  Unsern  anhangenden  Jnsiegel  besiegelt,  und  geben  zu  Zeitz  am  Mittwoche -
  nach  Vocem  Jucunditatis,  und  Christi  unsers  lieben  Herrn  und  Seligmachers -
  Geburth,  Eintausend,  Fünffhundert,  und  im  Zwey=  und  Sechßigten -
  Jahre.
Publiciret  und  eröffnet  in  der  Bürgerschafft  Versammlung  uffn  Rathhause -
  Montags  nach  Corporis  Christi  der  wenigern  Zahl  in  Zwey  und  Sechzigten
Jahre.  Joseph  Rudell,  Stadtschreiber  mppria  in  fidem.
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Max-Planck-Institut  für
            
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